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AV über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus - Aufgehoben (Brem.GBl. S. 168) -

Verkündungsdatum: 23.03.2020

Weser-Kurier vom 24. März 2020

Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert, die folgende Allgemeinverfügung:

1. a)  Veranstaltungen, Feiern und ähnliche Zusammenkünfte (öffentliche und nichtöffentliche, insbesondere auch in Wohnungen und privaten Einrichtungen) sowie sonstige Menschenansammlungen in der Stadtgemeinde Bremen sind ab dem 24. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 verboten. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den vorgenannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

b)  Die Veranstaltung von Reisebusreisen und sonstiger Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken ist verboten.

c)  Verboten sind zudem Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, in Kirchen, Moscheen und Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren.

Hiervon ausgenommen sind Bestattungen (Trauerfeiern und Beisetzungen). Bei der Durchführung sind die Hinweise des Robert Koch Instituts und insbesondere die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • der zeitliche Rahmen ist so eng wie möglich zu fassen,
  • hinreichende Hygienevorkehrungen sind sicherzustellen,
  • ein ausreichender Abstand zwischen den Personen ist sicherzustellen,
  • die Teilnehmerzahl ist auf ein Mindestmaß (nur der engste Kreis; jedenfalls nicht mehr als 20 Personen) zu reduzieren,
  • auf gefährdete Personen ist besondere Rücksicht zu nehmen und dafür entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

d)  Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

  • Gaststättengewerbe aller Art; der Außer-Haus-Verkauf und die Auslieferung von Speisen bleiben zulässig; der Verzehr an Ort und Stelle ist untersagt; Außenbestuhlung ist zu entfernen oder gegen eine Nutzung zu sichern,
  • Kinos, Bars, Teestuben, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
  • Saunen, Solarien, Fitnessstudios, öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder und ähnliche Einrichtungen,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Spezialmärkte, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • Begegnungsstätten und –treffs (für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Jugendliche, Mütter, Familien, Kinder etc.), Spielplätze (indoor und outdoor),
  • Fahrschulen, Volkshochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Quartiersbildungseinrichtungen, tagesstrukturierende Angebote der Eingliederungshilfe (insb. Tagesförderstätten), Jugendherbergen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie sonstige öffentliche oder private Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit Ausnahme der in Ziffer 1 Buchstabe f genannten Einrichtungen).

e)  Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nach den folgenden Maßgaben nachgehen:

  • Wird die Leistung nicht beim Anbieter, sondern beim Kunden erbracht oder ihm geliefert und/oder zuvor Gegenstände abgeholt, ist sie zulässig.
  • Leistungen mit individuellem Kundenverkehr können nach denselben Vorgaben erbracht werden oder bei der Möglichkeit zu Einzelterminen auch in den Räumen des Anbieters, wenn der Anbieter gewährleisten kann, dass es durch organisierte Terminvergabe zu keinen Ansammlungen von Menschen in dessen Räumen noch vor dessen Tür kommt.
  • Tätigkeiten, mit Ausnahme von dringend notwendigen Gesundheitsdienstleistungen, bei denen ein Abstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt.

f)  Ausdrücklich nicht geschlossen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Kioske, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

g)  Soweit Einrichtungen nach dieser Allgemeinverfügung öffnen dürfen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen vorzunehmen.

h)  Hotels dürfen ausschließlich Übernachtungsgäste mit der Maßgabe bewirten, dass Übernachtungen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken angeboten werden dürfen. Die Plätze für die Übernachtungsgäste müssen so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen (an Tischen und Stehplätzen) gewährleistet ist.

i) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Betrieb auf Sportanlagen durch schriftliche Genehmigung des Ordnungsamtes zugelassen werden.

j)  Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien sind ebenfalls von dem Verbot ausgenommen.

2. Öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen nach Art. 8 GG (unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen) sind von dem Verbot ausgenommen. Sie sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Vor dem Hintergrund, dass in Bremen bereits kranke, krankheitsverdächtige und ansteckungsverdächtige Personen festgestellt wurden, kann die zuständige Behörde die Versammlung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Corona-Virus verbieten, beschränken oder mit Auflagen versehen.

3. Für den Fall der Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Form angedroht, dass die Besucher/Teilnehmer des Veranstaltungsortes verwiesen werden und die Örtlichkeit der Veranstaltung geschlossen wird, oder die in Ziffer 1 genannten Einrichtungen und Betriebe geschlossen werden.

4. Die Anordnung unter Ziffer 1 ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

5. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt am 24.03.2020 gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 24.03.2020 als Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung und damit als erster Gültigkeitstag bestimmt.

6. Die Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Menschenansammlungen zur Eindämmung des Coronavirus vom 10. März 2020, die Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 17. März 2020 sowie die Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 20. März 2020 werden mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

Hinweis: Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltende Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

 

Bremen, den 23.03.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen