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Planfeststellungsverfahren für die wesentliche Änderung der Blocklanddeponie in der Stadtgemeinde Bremen (Erweiterung um die Errichtung und den Betrieb eines neuen Deponieabschnitts der Deponieklasse I auf dem Altteil der Blocklanddeponie

Verkündungsdatum: 21.08.2020

Weser-Kurier vom 21. August 2020

Planfeststellungsverfahren für die wesentliche Änderung der Blocklanddeponie in der Stadtgemeinde Bremen (Erweiterung um die Errichtung und den Betrieb eines neuen Deponieabschnitts der Deponieklasse I auf dem Altteil der Blocklanddeponie - im Canyonbereich - und eine Erweiterung der Ablagerungskapazität des bereits bestehenden Deponieabschnitts der Deponieklasse III)

Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts (Sitz: An der Reeperbahn 4, 28217 Bremen) hat mit Datum vom 17.08.2020 bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die wesentliche Änderung der Blocklanddeponie beantragt.

Die Blocklanddeponie befindet sich am Fahrwiesendamm 100 in 28219 Bremen-Walle. Sie besteht aus einem Altteil, der von 1969 bis 2009 betrieben wurde und sich nunmehr in der Stilllegungsphase befindet und zurzeit zwei weiteren Deponieabschnitten, auf denen aktuell gefährliche und nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Es handelt sich hierbei um einen Deponieabschnitt der Deponieklasse I auf dem Altteil der Blocklanddeponie und um einen Deponieabschnitt der Deponieklasse III. 

Um neue Volumina für die Ablagerung von Abfällen der Deponieklassen I und III zu schaffen und somit die Entsorgungssicherheit für die Stadtgemeinde Bremen bis in die 2030´er Jahre zu gewährleisten, beabsichtigt die Bremer Stadteinigung, Anstalt öffentlichen Rechts, (als Vorhabenträgerin) zum einen die Errichtung und den Betrieb eines neuen Deponieabschnitts der Deponieklasse I (DK I) auf dem Altteil der Blocklanddeponie - im Canyonbereich – mit einem vorgesehenen neuen Ablagerungsvolumen von rund 440.000 m³ für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Zum anderen beantragt sie eine Erweiterung der Ablagerungskapazität des bereits bestehenden Deponieabschnitts der Deponieklasse III (kurz: DK III). Vorgesehen ist in diesem Zusammenhang ein um rund 70.000 m³ erhöhtes Volumen für die Ablagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Dieses zusätzliche DK III - Ablagerungsvolumen wird durch eine gegenseitige Anlehnung des neu geplanten Deponieabschnitts DK I auf dem Altteil der Blocklanddeponie – im Canyonbereich – und des bereits bestehenden und zugelassenen Deponiekörpers der DK III erschlossen.

Antragsgegenstand sind außerdem verschiedene andere damit im Zusammenhang stehende Änderungen einschließlich des geplanten Einsatzes von bis zu rund 51.000 m³ Deponieersatzbaustoffen als Profilierungsmaterial bzw. als Bestandteil der multifunktionalen Abdichtung.

Die für die Blocklanddeponie in der Vergangenheit planfestgestellten Flächen umfassen etwa 54 ha. Davon entfallen ca. 29 ha auf den Altteil der Blocklanddeponie und etwa 11 ha auf den Deponieabschnitt der Deponieklasse III. Für das neu beantragte Änderungsvorhaben werden keine zusätzlichen neuen Flächen beansprucht.

Die für das neu geplante Änderungsvorhaben beantragte Höhe für die Ablagerung von Abfällen beträgt bis zu 57,5 m NN (Oberkante Abfallablagerung).
Für den Deponieabschnitt der Deponieklasse I auf dem Altteil der Blocklanddeponie wurde 2011 die Ablagerung von Abfällen bis zu einer Höhe von 62 m NN erlaubt. Auf dem erstmals 1991 zugelassenen Deponieabschnitt der Deponieklasse III wurde im Jahre 2014 die Ablagerung von Abfällen bis zu einer Höhe von 57 m NN zugelassen. Die für das nun neu geplante Änderungsvorhaben beantragte Höhe für die Ablagerung von Abfällen von bis zu 57,5 m NN (Oberkante Abfallablagerung) wird mithin die 2011 bzw. 2014 zugelassenen Ablagerungshöhen für Abfallablagerungen auf dem Deponieabschnitt der Deponieklasse I auf dem Altteil (62 m NN) bzw. auf dem Deponieabschnitt der Deponieklasse III (57 m NN) nicht bzw. nur sehr geringfügig überschreiten.

Bei einer abfallrechtlichen Zulassung des neu geplanten Änderungsvorhabens würde sich die Laufzeit der Blocklanddeponie – unterschiedlich je nach Deponieabschnitt – etwa bis in die Jahre 2028 bzw. 2033 verlängern.

Für dieses Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 und § 38 Abs. 1 S. 1 des Kreislaufwirtschafts-gesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I 2017, S. 2808) ein Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I 2003, S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2019 (BGBl. I 2019, S. 846), durchzuführen.

Zuständig für die Durchführung dieses Verfahrens ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzugs abfallrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 314)).

Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens findet ein Anhörungsverfahren statt (§ 38 Abs. 1 S. 1 KrWG, § 73 VwVfG).

In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I 2010, S. 94, zuletzt geändert durch Art. 117 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) durchzuführen.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens (vgl. §§ 4, 15 ff UVPG).

Durch die vorliegende Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig die Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Vorhaben (§ 19 Abs. 1 UVPG).

Die vollständigen Antragsunterlagen, bestehend aus Zeichnungen und Erläuterungen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens näher ergeben, einschließlich des UVP-Berichts liegen in der Zeit vom 24.08.2020 bis einschließlich 23.09.2020 öffentlich zur Einsichtnahme wie folgt aus:

Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen,
Foyer des Siemenshochhauses beim Service Center Bau (Erdgeschoss)
Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr
donnerstags von 9.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr

Sofern beabsichtigt ist, die Unterlagen vor Ort einzusehen, ist es aufgrund der Corona-Pandemie erforderlich, telefonisch unter (0421) 361-15202 oder per E-Mail an Planservice@bau.bremen.de einen Termin abzustimmen.

Gleichzeitig werden der Inhalt der vorliegenden öffentlichen Bekanntmachung und auch die Antragsunterlagen auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen unter dem Link
https://www.bauumwelt.bremen.de/detail.php?gsid=bremen213.c.32026.de
in der Rubrik „aktuelle Verfahren“ öffentlich zugänglich gemacht (vgl. § 27 a S. 1 bis 3 und Abs. 2 VwVfG).

Auf Grund der Corona-Pandemie wird empfohlen, von der Möglichkeit der Einsichtnahme der Unterlagen im Internet verstärkt Gebrauch zu machen.
Bei näheren Fragen zum Vorhaben wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Referat 23 – Kreislauf- und Abfallwirtschaft – zulassungsverfahren-krwg@umwelt.bremen.de.
Maßgeblich für das Verfahren ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27 a Abs. 1 S. 4 VwVfG, § 20 Abs. 2 S. 2 UVPG).

1.In diesem Verwaltungsverfahren kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 23.10.2020 einschließlich, Einwendungen gegen den Plan bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen schriftlich oder zur Niederschrift erheben (§ 38 Abs. S. 1 KrWG i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 38 Abs. 1 S. 1 KrWG i. V. m. § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb des vorstehend genannten Zeitraums bei der vorstehend genannten Behörde Stellungnahmen zu dem Plan abgeben (vgl. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG).

Sofern beabsichtigt wird, Einwendungen oder Stellungnahmen nicht schriftlich, sondern zur Niederschrift der Behörde zu erheben, ist es auf Grund der Corona-Pandemie erforderlich mit dem Referat 23 – Kreislauf- und Abfallwirtschaft – per E-Mail an zulassungsverfahrenkrwg@umwelt.bremen.de einen Termin zu vereinbaren.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln bestehen (§ 38 Abs. 1 S. 1 KrWG; 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG).
Bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, beschränkt sich der Einwendungsausschluss nur auf das Verwaltungsverfahren, nicht jedoch auf ein mögliches Gerichtsverfahren.

2. Sofern Unterzeichner von Einwendungen ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben können solche Einwendungen insoweit unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

Vertreter von Einwendungsführern haben ihre Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen (§14 Abs. 1 S. 3 VwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben) gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von Ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG).

Einwendungen als gleichförmige Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG).

Die Behörde kann außerdem gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben haben
(§ 17 Abs. 2 S. 3 VwVfG).

3.Werden gegen den Plan rechtzeitig Einwendungen erhoben oder rechtzeitig Stellungnahmen abgegeben, so werden diese in einem Termin erörtert, (§ 38 Abs. 1 S. 1 KrWG, § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG).

In der Regel findet ein Erörterungstermin statt, bei dem die Planfeststellungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich erörtert (§ 38 Abs. 1 S. 1 KrWG, § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG. Die Planfeststellungsbehörde kann ohne einen Erörterungstermin entscheiden, wenn einer Einwendung im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird oder wenn alle Beteiligten auf einen Erörterungstermin verzichtet haben (§ 38 Abs. 1 S. 1 KrWG, § 73 Abs. 6 S. 6 VwVfG, § 67 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 VwVfG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben und die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin besonders benachrichtigt (§ 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG, § 18 Abs. 1 S. 4 UVPG).

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden (§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 a VwVfG, § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG, § 18 Abs. 1 S. 4 UVPG).

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Planfeststellungsbehörde zu geben ist.

Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 VwVfG).

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6 S. 6 i. V. m. § 68 Abs. 1 S. 1 VwVfG).

4. Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten (wie z. B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde durch einen Planfeststellungsbeschluss entschieden.

Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist sowie den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG).

Wenn mehr als 50 Zustellungen oder Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden
(§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 b) VwVfG, § 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG, § 18 Abs. 1 S. 4 UVPG).

7. In Bezug auf die UVP-Pflicht für das beantragte Vorhaben wird die Öffentlichkeit hiermit wie folgt unterrichtet (§ 19 Abs. 1 UVPG):

Die Vorhabenträgerin hat einen Antrag auf Planfeststellung gestellt.

Das Vorhaben bedarf nach § 35 Abs. 2 S. 2 KrWG und § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 12.2.1 der Anlage 1 UVPG Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ bzw. § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 12.1 der Anlage 1 UVPG Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens wurde gegenüber der Vorhabenträgerin auf deren Antrag mit Schreiben vom 12.06.2019 nach § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und 2 UVPG festgestellt.

Die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. 
Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens hat die Vorhabenträgerin einen UVP-Bericht vorgelegt, der als Anhang E Bestandteil der Antragsunterlagen ist. Zusätzlich wurden folgende entscheidungserhebliche Unterlagen bei der zuständigen Behörde vorgelegt:

- Antragsschreiben
- Erläuterungsbericht
- Planverzeichnis mit Anlagen
- Technische Berechnungen (Anhang A)
- Kostenberechnungen (Anhang B)
- Setzungsprognosen und Betrachtung der Porenwasserabgabe an das Grundwasser (Anhang C)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (Anhang D)
- UVP-Bericht (Anhang E)
- Qualitätsmanagementpläne Kunststoff (Anhang F)
- Qualitätsmanagementpläne mineralische Baustoffe (Anhang G)
- Standsicherheitsberechnungen (Anhang H)
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (Anhang I)
- Bauablaufplan (Anhang J)
- Verfahrens- und Betriebsanweisungen (Anhang K)
- Bescheid über die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 890 (An-hang L)
- Nachweise aus dem Genehmigungsantrag vom 12.08.2014 zur Deponieerhöhung im Deponieabschnitt der Deponieklasse III, hier: Standsicherheitsberechnungen und Standsicherheitsberechnungen der Sickerwasserdränageleitungen (Anhang M)

Ebenfalls Bestandteil der Antragsunterlagen ist der Nachweis für die Notwendigkeit des Änderungsvorhabens, Bedarfsnachweis nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 DepV (Ziffer 3.2 auf Seite 7 bis 10 des Erläuterungsberichts).

Diese Unterlagen werden als Bestandteil der Antragsunterlagen in der vorstehend genannten Zeit und bei der vorstehend benannten Stelle zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit ausgelegt (§ 19 Abs. 2 UVPG).

Nach 18 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 UVPG kann sich die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde (Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen) äußern. Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen (§ 21 Abs. 2 UVPG). Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 S. 1 UVPG). Dieser Ausschluss beschränkt sich bei Äußerungen, die sich auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf das Verwaltungsverfahren und nicht auf ein etwaiges Gerichtsverfahren. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterla-gen sind gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 UVPG auch über das zentrale Internetportal der Länder
(§ 20 UVPG) unter dem Link https://www.uvp-verbund.de  zugänglich.

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsichtnahme bei der o.g. Stelle ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 S. 2 UVPG).

Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen stellt zugleich auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens dar (vgl. § 18 Abs. 1 S. 4 UVPG).

8. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung in diesem Verfahren erforderlich ist. Die Daten werden an die Vorhabenträgerin und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Planfeststellungsbehörde ist zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, so besteht das Recht auf Berichtigung. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind, kann die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung erhoben werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).


 

Bremen, den 18.08.2020