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Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen

Verkündungsdatum: 02.10.2020

Weser-Kurier vom 5. Oktober 2020

Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 22a Absatz 2 und 3 Siebzehnte Coronaverordnung (Siebzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.09.2020 (Brem.GBl. S.925) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.10.2020 (Brem.GBl. S. 954) die folgende Allgemeinverfügung:

  1. Private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 der Siebzehnten Coronaverordnung bis zum Ablauf des 22.10.2020 nur mit höchstens 50 teilnehmenden Personen erlaubt.
  2. Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag Ausnahmen von Nummer 1 zulassen, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 Siebzehnte Coronaverordnung oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2 Siebzehnte Coronaverordnung vorgelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden werden.
  3. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 03.10.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Hinweise:

Die Anordnungen unter den Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 22a Abs. 4 Siebzehnte Coronaverordnung soll diese Allgemeinverfügung aufgehoben werden, wenn der jeweilige Inzidenzwert an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

Bremen, den 02.10.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen