Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für das Vorhaben „Querverbindung Ost zwischen den Straßenbahnlinien 2 und 10 und der Linie 1“

Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für das Vorhaben „Querverbindung Ost zwischen den Straßenbahnlinien 2 und 10 und der Linie 1“

Verkündungsdatum: 05.12.2020

Weser-Kurier vom 5. Dezember 2020

Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für das Vorhaben
„Querverbindung Ost zwischen den Straßenbahnlinien 2 und 10 und der Linie 1“

Mit Planfeststellungsbeschluss der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS), Contrescarpe 72, 28195 Bremen, (Planfeststellungsbehörde) vom 1. Dezember 2020, Az.: 600-3-04-02/QVO, ist der Plan gemäß §§ 28 ff des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit den §§ 72 ff Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen mit den Änderungen und Ergänzungen (Blaueintragungen) in den Planunterlagen festgestellt worden. Vorhabenträger ist die Stadtgemeinde Bremen, Amt für Straßen und Verkehr, Sondervermögen Infrastruktur, Bau und Vermietung von Nahverkehrsanlagen (Betrieb gewerblicher Art).

Gemäß § 27 UVPG wird dieser Planfeststellungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 BremVwVfG öffentlich bekannt gemacht.

Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Planunterlagen wird gemäß § 3 PlanSiG (Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie) auf der Internetseite der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (https://www.bauumwelt.bremen.de/mobilitaet/planfeststellung/strassenbahnen-3837) nach ortsüblicher Bekanntmachung veröffentlicht.

Darüber hinaus können Beschluss und Planunterlagen auf den Internetseiten des UVP-Verbundes eingesehen werden.

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:

„Die Planunterlagen für die Querverbindung Ost zwischen den Straßenbahnlinien 2 und 10 und der Linie 1 werden gemäß §§ 28 ff des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit den §§ 72 ff Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen mit den Änderungen und Ergänzungen (Blaueintragungen) in den Planunterlagen festgestellt.

Der Beschluss ergeht unter den Nebenbestimmungen nach Ziffer I.2.dieses Beschlusses.“
Der Beschluss umfasst im Rahmen der Konzentrationswirkung und als notwendige Folgemaßnahmen gemäß § 75 Abs. 1 BremVwVfG weitere behördliche Entscheidungen, u.a. nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Privaten sowie die von Trägern öffentlicher Belange geäußerten Forderungen und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
Mit dem Vorhaben sind folgende Auswirkungen verbunden: vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen privaten Eigentums, vorübergehende und dauerhafte Lärmbelastungen durch Verkehr, vorübergehende Belastungen durch Bauarbeiten, Eingriffe in Natur und Landschaft.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt sowie zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen u.a. den Immissionsschutz, den Bauablauf, den Naturschutz, den Gewässerschutz sowie den Bodenschutz.

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

„Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss und gegen die Kostenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der Tag der Bekanntgabe des Planfeststellungs-beschlusses durch die Behörde, mittels Postzustellungsurkunde bzw. durch die Veröffentlichung im Internet gemäß §§ 2 und 3 PlanSiG (Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie).

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtverkehr im Land Bremen auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 29 Absatz 6 Satz 2 PBefG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, gestellt und begründet werden.“

Bremen, den 01.12.2020