Verkündungsdatum: 14.03.2015
Nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen darf die Meldebehörde Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Bürgerinnen und Bürgern erteilen. Die Auskunft darf folgende Daten umfassen: Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.
Einsprüche gegen die Auskunftserteilung können formlos schriftlich beim Stadtamt, Meldeangelegenheiten, Postfach 10 78 49, 28078 Bremen, oder bei den Bürger
Bürgerinnen und Bürger, die bereits in der Vergangenheit eine derartige Erklärung abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber dem Referat für Meldeangelegenheiten oder bei den BürgerServiceCentern zurückgenommen werden.
Bremen, den 10.02.2015