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Widerspruchsmöglichkeit gegen die Auskunftserteilung bei Alters- und Ehejubiläen

Verkündungsdatum: 14.03.2015

Weser-Kurier vom 14. März 2015

Widerspruchsmöglichkeit gegen die Auskunftserteilung bei Alters- und Ehejubiläen

Nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen darf die Meldebehörde Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Bürgerinnen und Bürgern erteilen. Die Auskunft darf folgende Daten umfassen: Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.

Einsprüche gegen die Auskunftserteilung können formlos schriftlich beim Stadtamt, Meldeangelegenheiten, Postfach 10 78 49, 28078 Bremen, oder bei den BürgerServiceCentern eingereicht werden. Entsprechende Vordrucke sind dort ebenfalls erhältlich oder können im Internet unter www.stadtamt.bremen.de > Dienstleistungen A-Z > „Widerspruch gegen Auskünfte aus dem Melderegister“ sowie unter http://www.bremen.de/buergerservice/leistungen-und-formulare (unter W ­ „Widerspruch gegen Auskünfte aus dem Melderegister“) abgerufen werden.

Bürgerinnen und Bürger, die bereits in der Vergangenheit eine derartige Erklärung abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Bereits eingetragene Übermittlungssperren gelten so lange, bis sie durch Erklärung gegenüber dem Referat für Meldeangelegenheiten oder bei den BürgerServiceCentern zurückgenommen werden.

Bremen, den 10.02.2015