Verkündungsdatum: 30.07.2022
Die wesernetz Bremen GmbH hat die Ausweisung des Wasserschutzgebietes Vegesack, zum Schutz der Grundwasserförderung für die Trinkwasserversorgung beantragt. Im beantragten Schutzgebiet wird insgesamt mittels vier Entnahmestellen Grundwasser gewonnen. Das festzusetzende Schutzgebiet erstreckt sich sowohl auf bremisches als auch auf niedersächsisches Gebiet.
Gem. §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz werden sowohl durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen als auch den Landkreis Osterholz jeweils eigene Wasserschutzgebietsverordnungen für das bremische sowie das niedersächsische Einzugsgebiet erlassen. Vor Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung ist gem. § 41 Bremisches Wassergesetz (BremWG) und § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in Verbindung mit § 73 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Die Durchführung des Anhörungsverfahrens erfolgt federführend durch die obere Wasserbehörde bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau in Bremen.
In der Stadt Bremen liegt das von den Verordnungsentwürfen umfasste Gebiet in den Stadtteilen Vegesack und Burglesum, im Landkreis Osterholz erstreckt es sich im Nordwesten von Leuchtenburg der Gemeinde Schwanewede bis Platjenwerbe der Gemeinde Ritterhude. Auf bremischem Gebiet hat das Schutzgebiet eine Fläche von rund 4,25 km2 (425 ha), auf niedersächsischem Gebiet eine Fläche von rund 3,65 km2 (365 ha), insgesamt somit eine Fläche von rund 7,9 km2(790 ha).
Der Antrag der wesernetz Bremen GmbH sowie die dazugehörigen Unterlagen (Verordnungsentwurf, hydrogeologisches Gutachten und Karten) können gemäß § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Zeit vom 10.08.2022 bis 09.09.2022 einschließlich bei den folgenden Stellen in Bremen ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminabsprache eingesehen werden:
Zudem können die Planunterlagen ab sofort auf der Internetseite Vorbereitung eines Wasserschutzgebietes in Bremen-Vegesack - Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau unter dem Punkt „Verordnungsverfahren Wasserschutzgebiet Vegesack“ eingesehen werden.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 23.09.2022, schriftlich oder zur Niederschrift für das bremische Gebiet bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Referat 34, Auf der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, beim Ortsamt Vegesack oder beim Ortsamt Burglesum Anregungen und Bedenken gegen die Ausweisung erheben. Dies gilt ebenfalls für Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten (wie Fahrtkosten, Arbeitsausfall) werden nicht erstattet.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung – DSGVO) zur Durchführung des Verfahrens automatisiert verarbeitet.
Die Obere Wasserbehörde der SKUMS wird alle im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingehenden Äußerungen einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben dem Antragsteller zur Stellungnahme zuleiten. Soweit Name und Anschrift bei Weiterleitung der Einwendung an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Rahmen der Äußerung hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.
Werden fristgerecht Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Anregungen, Bedenken oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben einer/eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Sofern der Erörterungstermin planmäßig innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) stattfände, wird er aufgrund der Corona-Pandemie gem. § 5 Abs. 2 PlanSiG durch eine Online-Konsultation ersetzt. Diejenigen, die Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen abgegeben haben, werden von der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt. Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss der Online-Konsultation beendet.
Werden von mehr als 50 Beteiligten (Personen oder Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG) Anregungen, Bedenken oder Stellungnahmen abgegeben, so kann die Benachrichtigung von dem Erörterungstermin / der Online-Konsultation und die Zustellung der Entscheidung über die Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Anregungen, Bedenken oder Stellungnahmen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anregungen, Bedenken oder Stellungnahmen gleichförmiger Eingaben, die die vorstehenden Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder bei denen der Vertreter keine natürliche Person ist, bleiben unberücksichtigt. Im Übrigen können solche Anregungen, Bedenken oder Stellungnahmen insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das geplante Vorhaben betroffen sind, werden die schuldrechtlich oder sachenrechtlich Befugten (Mieter, Pächter, Entleiher, rechtmäßige Besitzer usw.) gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Ausweisung zu unterrichten.
Bremen, den 20.07.2022