Verkündungsdatum: 10.09.2022
Auf Antrag der Schwankhalle Bremen wird gemäß § 14 Bremisches Wassergesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 — 2180-a-1) und § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 135, 235) folgendes verfügt:
Am Sonntag, den 17. September 2022
wird auf dem Werdersee im Bereich rückseitig der Schwankhalle Bremen das Befahren mit Wasserfahrzeugen aller Art während der Durchführung des Bootsballetts verboten.
Bremen, den 24.08.2022