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Allgemeinverfügung: Lebensmittelbehördliche Untersagung (Verbot) des Inverkehrbringens des Produktes „Hot Chip Challenge“

Verkündungsdatum: 24.04.2024

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 24. April 2024

Aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes wird gemäß Artikel 138 Abs. 1 S. 1 lit. b, Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. § 39 Abs. 1 und Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. Art. 14 Abs. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Das Inverkehrbringen des Lebensmittels „Hot Chip Challenge“ des Herstellers Hot-Chip S. R. O. Namesti 40 73921 Paskov - Tschechische Republik, in derzeitiger Aufmachung und Zusammensetzung wird ab sofort untersagt. Betroffen sind alle Chargen und alle Mindesthaltbarkeitsdaten.
  2. Die Untersagung gilt für alle Lebensmittelunternehmen und sonstige Unternehmen mit Sitz, Niederlassung, Verkaufsstelle oder vergleichbaren Stellen, über die ein Inverkehrbringen - sowohl über den stationären Handel als auch über den Internet- und Versandhandel - des durch diese Allgemeinverfügung betroffenen Produkts erfolgt, im Zuständigkeitsbereich des LMTVet im Land Bremen, bestehend aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Dabei ist es unerheblich, ob das Inverkehrbringen entgeltlich oder unentgeltlich geschieht.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Auf die Strafbarkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 1, § 58 Abs. 2a Nr. 4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen nach Ziff. 1 - 2 wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Bremen, den 22.04.2024, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

Anlagen