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Änderung der Festsetzung von kommunalen Volksfesten und Jahrmärkten in der Stadtgemeinde Bremen

Verkündungsdatum: 10.10.2018

Weser-Kurier vom 10. Oktober 2018

Änderung der Festsetzung von kommunalen Volksfesten und Jahrmärkten in der Stadtgemeinde Bremen

Die Festsetzung von kommunalen Volksfesten und Jahrmärkten in der Stadtgemeinde Bremen vom 26. März 2010, die zuletzt am 4. Mai 2015 geändert worden ist, wird gemäß § 69 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) geändert und wie folgt neu gefasst:

I.

1. Freimarkt

a) Gemäß § 69 Abs. 1 GewO wird der Bremer Freimarkt als Volksfest im Sinne des § 60b GewO festgesetzt.

b) Der Freimarkt beginnt am Freitag vor dem dritten Wochenende im Oktober und dauert 17 Tage.

c) Die Öffnungszeiten des Freimarktes werden wie folgt festgesetzt:

- täglich von 13.00 bis 23.00 Uhr sowie

- freitags, samstags und am Tag vor dem Reformationstag von 13.00 bis 24.00 Uhr.

An allen Tagen ist eine Öffnung der Schaustellerbetriebe bereits ab 12.00 Uhr und eine Auslaufzeit von maximal 30 Minuten zulässig.

Am Eröffnungstag beginnt die Veranstaltung um 16.00 Uhr.

Die Öffnungszeiten auf dem Marktplatz, dem Grasmarkt und einem Teilstück der Obernstraße an der Bremischen Bürgerschaft werden montags bis samstags von 10.00 bis 21.00 Uhr und sonntags von 11.00 Uhr bis 21.00 Uhr festgesetzt.

d) Das Marktgebiet umfasst die Bürgerweide, die westliche Seite der Gustav-Deetjen-Allee, die südliche Seite der Findorffstraße von der Theodor-Heuss-Allee bis zur Platzgrenze der Bürgerweide, den Willy-Brandt-Platz, den Marktplatz, den Grasmarkt und einem Teilstück der Obernstraße an der Bremischen Bürgerschaft, das „Kastanienwäldchen“ (Straße Herdentor zwischen Kreuzung Am Wall und Brücke über den Wallgraben) und den Bahnhofsvorplatz.

2. Osterwiese

a) Gemäß § 69 Abs. 1 GewO wird die Bremer Osterwiese als Volksfest im Sinne des § 60b GewO festgesetzt.

b) Die Osterwiese beginnt am Freitag eine Woche vor Ostern und dauert 17 Tage.

c) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt:
täglich von 14.00 bis 23.00 Uhr.

An allen Tagen ist eine Öffnung der Schaustellerbetriebe bereits ab 13.00 Uhr und eine Auslaufzeit von maximal 30 Minuten zulässig.

Die Osterwiese ist am Karfreitag geschlossen.

d) Das Marktgebiet umfasst die Bürgerweide zwischen Gustav-Deetjen-Allee, Theodor-Heuss-Allee, ÖVB-Arena Bremen einschließlich CCB bis zum Eingang der Halle 5 des Messezentrums in Verlängerung im rechten Winkel laufend zur Theodor-Heuss-Allee.

3. Weihnachtsmarkt

a) Gemäß § 69 Abs. 1 GewO wird der Bremer Weihnachtsmarkt als Jahrmarkt im Sinne des § 68 Abs. 2 GewO festgesetzt.

b) Der Weihnachtsmarkt beginnt am Montag nach Totensonntag und endet am 23. Dezember, auf den für den Verkauf von Blumen und Weihnachtsbäumen freigegebenen Plätzen am 24. Dezember.

c) Die Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes werden wie folgt festgesetzt:

- täglich von 10.00 bis 20.30 Uhr (der Blumen- und Obstverkauf darf bereits um 7.00 Uhr beginnen),

- sonntags von 11.00 bis 20.30 Uhr und

- freitags sowie samstags von 10.00 bis 21.00 Uhr.

An allen Tagen ist eine Auslaufzeit von maximal 30 Minuten zulässig.

Auf den übrigen, für den Verkauf von Weihnachtsbäumen und Blumen festgelegten Plätzen gelten folgende Öffnungszeiten:

- montags bis samstags von 7.00 bis 20.00 Uhr,

- sonntags von 11.00 bis 14.00 Uhr und

- am 24. Dezember, soweit kein Sonntag, von 7.00 bis 14.00 Uhr.

d) Das Marktgebiet umfasst den Marktplatz, den Unser Lieben Frauen Kirchhof, den Schoppensteel, den Domshof, den Grasmarkt, Teile der Sögestraße (Bereich Durchgang vom Unser Lieben Frauen Kirchhof bis zur Pelzerstraße), den Hanseatenhof, den Ansgarikirchhof, die Pieperstraße, die Stintbrücke incl. der Bredenstraße bis zur Einmündung Wilkenstraße, das „Kastanienwäldchen” (Straße Herdentor zwischen Kreuzung Am Wall und Brücke über den Wallgraben), die Bahnhofstraße (Teilstück zwischen Haus-Nr. 32 und Haus-Nr. 33 - 35) und den Bahnhofsvorplatz (Südausgang).

II.

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen behält sich vor, aus besonderem Anlass Dauer, Öffnungszeiten und Marktgebiet der Volksfeste und des Jahrmarktes abweichend festzusetzen.

Bremen, den 28.08.2810