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Änderung der Verkehrsstation Bremen-Oberneuland in Bremen - Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) - Bekanntmachung über die Auslegung von Planunterlagen –

Verkündungsdatum: 22.08.2018

Weser-Kurier vom 22. August 2018

Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG);
Änderung der Verkehrsstation Bremen-Oberneuland in Bremen

- Auslegung von Planunterlagen -


Die DB-Station und Service AG, Regionalbereich Nord, plant im Verlauf der Bahnstrecke 2200 Wanne-Eickel - Hamburg, die Änderung der Verkehrsstation Bremen-Oberneuland in Bremen.

Ziel der Planung ist es insbesondere

• die Bahnsteiganlagen umzubauen,
• den Bahnsteig mit einem taktilem Leitsystem auszustatten,
• ein Wetterschutzhaus neu zu errichten und
• die Zuwegungen an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Die Änderung dieses Bauwerkes ist zur Aufrechterhaltung eines sicheren Eisenbahnverkehrs und zur Erhaltung der vollen Verfügbarkeit gemäß den anerkannten Regeln der Technik erforderlich. Durch die Baumaßnahmen wird die barrierefreie Erschließung der Bahnsteige, sowie deren Beleuchtung und Beschallung sichergestellt.

Die DB-Station und Service AG hat für das Bauvorhaben beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover, die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Für das Vorhaben einschließlich der erforderlichen lärmschutz- und naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wird ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt.

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) für das Vorhaben liegen in der Zeit vom 28. August 2018 bis einschließlich 27. September 2018 bei der folgenden Stelle zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

Ortsamt Oberneuland, Mühlenfeldstr. 16, 28355 Bremen
zu folgenden Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarung

Zudem wird der Plan für das Vorhaben auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr unter der folgenden Internetadresse öffentlich zugänglich gemacht; maßgeblich für das Verfahren ist jedoch der Inhalt, der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Absatz 1 VwVfG):

https://www.bauumwelt.bremen.de/verkehr/oeffentliche_bekanntmachungen-3827

Im Übrigen gilt Folgendes:

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt sind, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis einschließlich 11. Oktober 2018, beim Ortsamt Oberneuland, Mühlenfeldstr. 16, 28355 Bremen sowie beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG).
  2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  3. Die Anhörungsbehörde kann gemäß § 18a AEG auf einen Erörterungstermin verzichten. Findet ein Erörterungstermin statt, in dem die rechtzeitig erhobenen Einwendungen erörtert werden, wird dieser durch eine gesonderte amtliche Bekanntmachung bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Benachrichtigungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Der Planfeststellungsbeschluss wird außerdem mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen nach vorheriger amtlicher Bekanntmachung zur Einsicht ausgelegt.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Plans an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre gemäß § 19 Abs. 1 AEG).
  8. Bei dem Vorhaben besteht gemäß der Feststellung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 20.06.2018 nach § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in der Fassung, die vor dem 16.05.2017 galt, keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Bremen, den 14.08.2018

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