Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Allgemeinverfügung: Anordnung zur Aufstallung für im Land Bremen gehaltenes Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest

Allgemeinverfügung: Anordnung zur Aufstallung für im Land Bremen gehaltenes Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest

Verkündungsdatum: 16.11.2020

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 16. November 2020

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen erlässt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung ) folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Aufstallung von im Lande Bremen gehaltenen Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen (auch Pfauen), Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen

a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung)

wird angeordnet.

2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Gründe:

Zu 1.

Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird.

Seit dem 30. Oktober 2020 wurden bei mehreren Wildvögeln in Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern sowie in zwei Nutzgeflügelhaltungen in Schleswig-Holstein durch das Nationale Referenzlabor für Aviäre Influenza des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) Fälle von Geflügelpest bestätigt. Die bisher auftretenden Viren wurden dem Subtyp H 5 zugeordnet. Mittlerweile wurden auch aus den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich Fälle von HPAI in Geflügelhaltungen und Wildvögeln nachgewiesen. Eine Verbreitung des Influenzavirus (HPAI H5 Viren) durch Wildvögel ist aufgrund der positiv Vögel daher sehr wahrscheinlich.

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung ; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG ).

Die Anordnung zu Nr. 1 beruht auf § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung. Die dieser Anordnung zu Grunde liegende Risikobewertung gemäß § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung hat ergeben, dass der Schutz hiesiger Geflügelbestände vor der Einschleppung und Verschleppung von Geflügelpest verstärkt werden muss, indem der Kontakt von wildlebenden zu gehaltenen Vögeln unterbunden wird. Die Risikobewertung berücksichtigt auch die Beurteilung des Friedrich-Löffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, vom 05.11.2020. Weiterhin wird berücksichtigt, dass das Land Bremen über mehrere im Vogelzug wichtige Gebiete, in denen sich Rastvögel aufhalten und durchziehen, verfügt.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffene Anordnung ist erforderlich und angemessen, um einer Ausbreitung der Geflügelpest zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt begegnen zu können.

Zu 2.

Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung  angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil die Tiere ohne entsprechende Schutzmaßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch Wildvögel ausgesetzt wären. Für die im Land Bremen gehaltenen Vögel kann ohne sofortige Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, dass einer Übertragung von Tierseuchenerregern wirksam entgegengewirkt wird.

Hinzu kommt, dass bei einer Ausbreitung der Geflügelpest nicht unerhebliche Kosten ausgelöst werden. Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Jeder Ausbruch der Geflügelpest geht mit Tötungsmaßnahmen einher. Dies würde nicht nur bei einzelnen Tierhaltern zu hohen, wirtschaftlichen Verlusten führen. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wiederherstellen

Hinweis:

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen einige dieser Tierseuchen-rechtlichen Anordnungen können gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes  als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 32 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Bremen, den 13.11.2020, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

Anlagen

Weitere Informationen