Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Allgemeinverfügung: Anordnung zur Festlegung eines Sperrbezirks im südöstlichen Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven und weitere Festlegung eines Beobachtungsgebietes für den gesamten Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den stadtbremischen Häfen

Allgemeinverfügung: Anordnung zur Festlegung eines Sperrbezirks im südöstlichen Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven und weitere Festlegung eines Beobachtungsgebietes für den gesamten Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie den stadtbremischen Häfen

Verkündungsdatum: 13.03.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 13. März 2021

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen erlässt auf Grundlage der §§ 21 Abs. 1 und 27 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) folgende Allgemeinverfügung:

  1. für das Land Bremen, hier am Standort Bremerhaven, wird aufgrund der erneuten amtlichen Feststellung der hochpathogenen aviären Influenza bei gehaltenen Vögeln ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt.

    Der Sperrbezirk erstreckt sich in der Stadtgemeinde Bremerhaven:

    Im Osten: Landesgrenze

    Nördliche Begrenzung: Schiffdorfer Chaussee

    Westliche Begrenzung: Im Felde – Karlsweg – F.-W.-Sander-Weg – Weg 83

    Südliche Begrenzung: Midgardweg – Osterwiesenweg – Rohr bis zur Landesgrenze

    Das Beobachtungsgebiet gilt für die gesamte weitere Stadtgemeinde Bremerhaven sowie die stadtbremischen Häfen in Bremerhaven.

  2. die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Gründe:

Zu 1.

Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird.

Seit dem Oktober 2020 wurden bei mehreren Wildvögeln sowie Hausgeflügel in Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern durch das Nationale Referenzlabor für hochpathogene aviäre Influenza des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) Fälle von Geflügelpest bestätigt. Die bisher auftretenden Viren wurden dem Subtyp H 5 zugeordnet.

Am 10.03.2021 wurde in einem Geflügelbetrieb in Schiffdorf im Landkreis Cuxhaven bei dem dort gehaltenen Geflügel die hochpathogene aviäre Influenza amtlich festgestellt. Durch den Landkreis Cuxhaven wurden daraufhin einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Das Sperrbezirk mit einer Größe von mind. drei Kilometern und das Beobachtungsgebiet mit einer Größe von mind. zehn Kilometern ragen hierbei in den Bereich des Bundeslandes Bremen, hier in die Stadtgemeinde Bremerhaven, hinein. Über die Ausdehnung des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebietes nach Bremerhaven wurde die zuständige Behörde in Bremen informiert.

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG).

Die Anordnung zu Nr. 1 beruht auf die §§ 21 Abs. 1 und 27 Abs. 1 § 27 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung. Der Schutz hiesiger Geflügelbestände vor der Einschleppung und Verschleppung von Geflügelpest muss verstärkt werden, indem der Kontakt von wildlebenden zu gehaltenen Vögeln unterbunden wird. Die Risikobewertung berücksichtigt auch die Beurteilung des Friedrich-Löffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit. Da sich die durch den Landkreis Cuxhaven festgelegten Restriktionsgebiete in das Bundesland Bremen und hier der Stadtgemeinde Bremerhaven ausdehnen, ist die Festlegung des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebietes über die niedersächsischen Landesgrenzen hinaus in den betroffenen Bereich in Bremerhaven durch den LMTVet notwendig.

Weiterhin wird berücksichtigt, dass das Land Bremen über mehrere im Vogelzug wichtige Gebiete, in denen sich Rastvögel aufhalten und durchziehen, verfügt.

Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffene Anordnung ist erforderlich und angemessen, um einer weiteren Ausbreitung der Geflügelpest zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt begegnen zu können.

Zu 2.

Die sofortige Vollziehung wird auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet und ist erforderlich, weil eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse notwendig ist. Der Ausgang eines etwaigen Rechtsstreites kann nicht abgewartet werden, weil die Tiere ohne entsprechende Schutzmaßnahmen fortgesetzt einer möglichen Ansteckung durch Wildvögel ausgesetzt wären. Für die im Land Bremen gehaltenen Vögel kann ohne sofortige Schutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden, dass einer Übertragung von Tierseuchenerregern wirksam entgegengewirkt wird.

Hinzu kommt, dass bei einer Ausbreitung der Geflügelpest nicht unerhebliche Kosten ausgelöst werden. Die Geflügelpest ist eine hochansteckende und - abhängig von der Art des Geflügels - mit schwerwiegenden Krankheitssymptomen und Verenden einhergehende Tierseuche, die durch bestimmte besonders aggressive Influenzaviren hervorgerufen wird. Jeder Ausbruch der Geflügelpest geht mit Tötungsmaßnahmen einher. Dies würde nicht nur bei einzelnen Tierhaltern zu hohen, wirtschaftlichen Verlusten führen. Somit ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Bremen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ganz oder teilweise wiederherstellen.

Hinweise:

  • Gemäß § 21 Abs. 5 und 6 (vorbehaltlich Satz 2 und 3) Geflügelpest-Verordnung gelten für den Sperrbezirk folgende Schutzmaßregelungen: 
  1. Tierhalter haben dem LMTVet unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts sowie die Anzahl der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

  2. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden;

  3. die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;

  4. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

  5. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;

  6. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;

  7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Ergänzend gelten gemäß § 27 Abs. 4 Geflügelpest-Verordnung zudem für das Beobachtungsgebiet folgende Schutzmaßregelungen: 
  1. Tierhalter haben dem LMTVet unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts sowie die Anzahl der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

  2. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;

  3. der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen; und dass Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

  4. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

  5. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;

  6. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen einige dieser Tierseuchen-rechtlichen Anordnungen können gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 32 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Bremen, den 11.03.2021

Anlagen