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Allgemeinverfügung: Aufhebung der Anordnungen zur Festlegung des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebietes für den Bereich Bremen-Nord sowie des Beobachtungsgebietes für den Bereich Bremen Südwest aufgrund der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpes

Verkündungsdatum: 13.04.2021

Weser-Kurier vom 13. April 2021

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) gibt die Aufhebung der auf Grundlage des § 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) erfolgten Allgemeinverfügungen bekannt:

Die Allgemeinverfügungen vom 03.03.2021 und 12.03.2021, und somit die Festlegungen des Sperrbezirkes und des Beobachtungsgebietes in Bremen-Nord sowie des Beobachtungsgebietes im Bremer Südwesten aufgrund der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest), werden aufgehoben.

Die Aufhebung der Allgemeinverfügungen tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Hinweis:

Die Aufstallungspflicht der im Land Bremen gehaltenen Geflügel bleibt weiterhin bestehen.

Gründe:

Mit Allgemeinverfügung vom 22.02.2021 und der Erweiterung vom 03.03.2021 wurde ein Beobachtungsgebiet in Bremen festgelegt, da im Landkreis Diepholz bei gehaltenem Geflügel die Geflügelpest wiederholt amtlich festgestellt wurde.

Da das Beobachtungsgebiet den Umkreis von mind. 10 Kilometern des betroffenen Betriebes bundeslandübergreifend und damit auch einen Bereich in Bremen betraf, wurde die Anordnung mit Allgemeinverfügung durch den LMTVet erlassen. Der Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet wurde durch den Landkreis Diepholz aufgehoben, damit ist vorliegend der Grund für die Aufrechterhaltung des Beobachtungsgebietes in Bremen entfallen.

Mit Allgemeinverfügung vom 12.03.2021 wurde ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet in Bremen-Nord festgelegt, da im Landkreis Wesermarsch bei gehaltenem Geflügel die Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Da der Sperrbezirk von mind. 3 Kilometern und das Beobachtungsgebiet den Umkreis von mind. 10 Kilometern des betroffenen Betriebes bundeslandübergreifend und damit auch den Bereich in Bremen-Nord betraf, wurde die Anordnung mit Allgemeinverfügung durch den LMTVet erlassen. Der Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet wurde durch den Landkreis Wesermarsch aufgehoben, damit ist vorliegend der Grund für die Aufrechterhaltung des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebietes in Bremen-Nord entfallen.

Der LMTVet ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3 BremVwVfG), er hatte die Allgemeinverfügungen erlassen und kann nunmehr den Sperrbezirk und die Beobachtungsgebiete aufheben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

Bremen, den 12.04.2021, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

Anlagen

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