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Allgemeinverfügung: Aufhebung der Anordnungen zur Festlegung des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebietes für die Stadtgemeinde Bremerhaven aufgrund der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest)

Verkündungsdatum: 15.04.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 15. April 2021

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) gibt die Aufhebung der auf Grundlage des § 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) erfolgten Allgemeinverfügung bekannt:

Die Allgemeinverfügung vom 11.03.2021, und somit die Festlegungen des Sperrbezirkes und des Beobachtungsgebietes in Bremerhaven aufgrund der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest), wird aufgehoben.

Die Aufhebung der Allgemeinverfügungen tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Hinweis:

Die Aufstallungspflicht der im Land Bremen gehaltenen Geflügel bleibt weiterhin bestehen.

Gründe:

Mit Allgemeinverfügung vom 11.03.2021 wurde ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet in Bremerhaven festgelegt, da im Landkreis Cuxhaven bei gehaltenem Geflügel die Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Da der Sperrbezirk von mind. 3 Kilometern und das Beobachtungsgebiet den Umkreis von mind. 10 Kilometern des betroffenen Betriebes bundeslandübergreifend und damit auch die Stadtgemeinde Bremerhaven betraf, wurde die Anordnung mit Allgemeinverfügung durch den LMTVet erlassen. Der Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet wurde durch den Landkreis Cuxhaven aufgehoben, damit ist vorliegend der Grund für die Aufrechterhaltung des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebietes in Bremerhaven entfallen.

Der LMTVet ist für den Erlass dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Nr. 2 Brem. Tierseuchenrechts-Zuständigkeitsverordnung; § 3 Abs. 1 Nr. 3  BremVwVfG), er hatte die Allgemeinverfügungen erlassen und kann nunmehr den Sperrbezirk und die Beobachtungsgebiete aufheben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.

Bremen, den 14.04.2021, Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen

Anlagen

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