Verkündungsdatum: 27.11.2024
Die Polizei Bremen als zuständige Gefahrenabwehrbehörde erlässt folgende
Allgemeinverfügung
In Bremen, Stadtteil Huchting, wurde im Bereich des Willakedamm am 25. November 2024 gegen 14:00 Uhr bei Sondierungsarbeiten eine Sprengbombe gefunden. Um die Entschärfung und Räumung der Sprengbombe zu ermöglichen wird folgendes angeordnet:
1. Um den Fundort wird ein Evakuierungsbereich (Gefahrenradius 1, 300 m) in der beiliegenden Karte rot umrandete Zone und ein Bereich für luftschutzmäßiges Verhalten (Gefahrenradius 2, 500 m) orange umrandete Zone festgelegt. Die beiliegende Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
2. Für die unter Nummer 1 bezeichneten Bereiche gelten ab Mittwoch, den 27. November 2024, 10:00 Uhr, bis zur Aufhebung der Sperrung durch die Polizei Bremen:
a. Der Aufenthalt in allen baulichen Anlagen einschließlich Gewerbebetrieben und öffentlichen Infrastruktureinrichtungen, die innerhalb des Gefahrenradius 1 liegen, ist untersagt. Alle Räumlichkeiten sind ab 10:00 Uhr nach Weisung durch die Ordnungsbehörden und die Polizei zu verlassen. Vorhandene Gasanschlüsse sind - soweit technisch möglich - abzustellen.
b. Ab Einrichtung der Absperrungen bis zu deren Aufhebung durch die Ordnungsbehörden und die Polizei vor Ort sind allen Personen mit Ausnahme der beteiligten Einsatzkräfte des Räumkommandos, der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste und der Ordnungsbehörde das Betreten und das Befahren des Evakuierungsbereichs sowie der Aufenthalt im Evakuierungsbereich untersagt.
c. Für den Bereich des Gefahrenradius 2 wird luftschutzmäßiges Verhalten angeordnet. Das heißt es ist untersagt, Häuser und Wohnungen zu verlassen, Fenster sind zu kippen, der Aufenthalt im Gebäude ist nur in der zum Sprengkörper abgewandten Seite gestattet.
3. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 angeordnet.
4. Für den Fall, dass die unter Nr. 2 getroffenen Anordnungen nicht bis zu Beginn des dort festgesetzten Zeitraumes befolgt werden, wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.
5. Kosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Polizei
Bremen, den 26.11.2024