Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau über die Ausweisung einer Fläche am Mahndorfer See zur ganzjährigen Nutzung als Hundespielfläche

Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau über die Ausweisung einer Fläche am Mahndorfer See zur ganzjährigen Nutzung als Hundespielfläche

Verkündungsdatum: 29.10.2022

Weser-Kurier vom 29. Oktober 2022

Allgemeinverfügung über die Ausweisung einer Fläche am Mahndorfer See zur ganzjährigen Nutzung als Hundespielfläche

Aufgrund des § 18 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581) und des § 5 Absatz 4 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen (Gemeingebrauchsverordnung) vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 135, 235; 2016 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152) erlässt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau folgende

Allgemeinverfügung

In den durch die Umzäunung sowie Beschilderung des Umweltbetriebes Bremen als Hundespielflächen gekennzeichneten Bereichen am Ufer des Mahndorfer Sees wird das Mitführen von Hunden und Ableinen zu deren Freilauf ganzjährig gestattet. Die mitgeführten Hunde dürfen sich im Gewässer nicht weiter als 20,00 Meter von dem Ufer entfernen.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag der Bekanntgabe bis auf Widerruf.

Hinweise

Die Nutzung der für Hunde freigegebenen Bereiche erfolgt auf eigenes Risiko der hundehaltenden Personen.

Diese Allgemeinverfügung entbindet die hundehaltenden Personen nicht von ihren gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512, 518), und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Zivilrechtliche Bestimmungen zur Haftung der tierhaltenden Person bleiben von dieser Verfügung unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, erhoben werden.

Bremen, den 26.10.2022

Anlagen