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Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (untere Naturschutzbehörde) über die ganzjährige Nutzung einer Fläche in der öffentlichen Grünanlage Arsterdamm / Mohrenshof (Arster Park) als Hundespiel

Verkündungsdatum: 03.02.2023

Weser-Kurier vom 3. Februar 2023

Stadtentwicklung und Wohnungsbau (untere Naturschutzbehörde) über die ganzjährige Nutzung einer Fläche in der öffentlichen Grünanlage Arsterdamm / Mohrenshof (Arster Park) als Hundespielfläche

Auf der Grundlage des § 29 Absatz 2 Satz 2 Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149) ergeht hiermit für die Benutzung der öffentlichen Grünanlage Arster Park in der Stadtgemeinde Bremen folgende Allgemeinverfügung:

Auf der durch die Beschilderung des Umweltbetrieb Bremen als Hundespielfläche gekennzeichneten Wiese der Grünanlage, gelegen zwischen Bundesstraße 6 / Autobahnzubringer Arsten, Kattenturmer Heerstraße, Arsterdamm und St.-Markus-Kirche ist das Ableinen von Hunden zu deren Freilauf ganzjährig gestattet. Die Fläche gilt damit als ausgewiesenes Hundeauslaufgebiet im Sinne von § 6 Absatz 5 Satz 2 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 277), zuletzt § 10 geändert sowie § 8a eingefügt durch Ortsgesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 305).

Zivilrechtliche Bestimmungen zur Haftung der tierhaltenden Person bleiben hiervon unberührt. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben werden.

Hinweis:

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 4 BremNatG keine aufschiebende Wirkung.

Bremen, den 01.02.2023