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Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Nutzung des elektronischen Weges und eines bestimmten Formats bei der Erfüllung von Anzeigepflichten nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,

Verkündungsdatum: 14.08.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 14. August 2021

Allgemeinverfügung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Nutzung des elektronischen Weges und eines bestimmten Formats bei der Erfüllung von Anzeigepflichten nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau erlässt auf Grund von § 37 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV vom 13. Juni 2019 (BGBl. 2019 I S. 804) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Bremen (Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BremVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 219), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 2, 3a, 25, 33, 37, 73, 74 und 75 geändert, § 99 aufgehoben durch Gesetz vom 27. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 15) sowie § 1 in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage der Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes vom 31. Mai 2011 (Brem.ABl. 2011, S. 647; 2013, S. 67), zuletzt Berichtigung vom 30. Januar 2013 (Brem.ABl. S. 67) für das Land Bremen folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungs- motoranlagen im Sinne des 1 Absatz 1 der 44. BImSchV haben zur Erfüllung ihrer Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2 oder 5 der 44. BImSchV die vom Land Bremen zur Verfügung gestellten pdf-Formblätter

    • Anzeige-Formular für Neuanlagen und bestehende Anlagen und Beiblatt Beschreibung der Einzelfeuerung,

    • Anzeige-Formular für Änderungen,

    • Anzeige-Formular für Betreiberwechsel und

    • Anzeige-Formular für Stilllegung),

    abrufbar über die Internetseite https://www.gewerbeaufsicht.bremen.de/formulare-1469#Referat%2050, elektronisch auszufüllen und als pdf-Datei per E-Mail mit dem Betreff „44. BImSchV – Anzeige“ an die zuständige Behörde zu übermitteln.

  2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als Sie tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

Diese Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Dienstgebäude An der Reeperbahn 2 in 28217 Bremen im Referat 22 (Immissionsschutz) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden. Es wird gebeten, sich unter der Telefonnummer 0421 361-0 anzumelden. Dort ist das Dokument bis einschließlich 14. September 2021 auch an der Rezeption im Erdgeschoss hinterlegt. Bei der Einsichtnahme sind die aktuellen Corona‑Hygieneanforderungen zu beachten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Referat 22, Contrescarpe 72, 28195 Bremen erhoben werden.

Bremen, den 06.08.2021

Anlagen

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