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Allgemeinverfügung des Ordnungsamts Bremen vom 04.04.2020 über die Aufhebung der Allgemeinverfügungen des Ordnungsamtes im Zusammenhang mit der Eindämmung des Coronavirus

Verkündungsdatum: 07.04.2020

Weser-Kurier am 8. April 2020

Allgemeinverfügung über die Aufhebung der Allgemeinverfügungen des Ordnungsamtes im Zusammenhang mit der Eindämmung des Coronavirus

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert, die folgende Allgemeinverfügung:

1. Mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung werden die folgenden Allgemeinverfügungen des Ordnungsamtes aufgehoben:

  • Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 23.03.2020
  • Allgemeinverfügung zur Absonderung von Personen, die mit dem Corona-Virus (SARS-CoV 2) infiziert sind oder Kontakt mit infizierten Personen hatten (Kontaktpersonen der Kategorie l) vom 20.03.2020
  • Allgemeinverfügung zur Absonderung von Personen, die aus Risikogebieten zurückgekehrt sind, in sogenannte häusliche Quarantänen zur Eindämmung des Coronavirus vom 16.03.2020
  • Allgemeinverfügung über die Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser und weitere Einrichtungen der medizinischen Versorgung in der Stadtgemeinde Bremen vom 18.03.2020
  • Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebes von Tagespflegeeinrichtungen in der Stadtgemeinde Bremen vom 17.03.2020
  • Allgemeinverfügung über die Einschränkung der Besuchsrechte für Pflege- und Behinderteneinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe in der Stadtgemeinde Bremen vom 17.03.2020

2. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt am 05.04.2020 gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 05.04.2020 als Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung und damit als erster Gültigkeitstag bestimmt.

Bremen, den 04.04.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen