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Allgemeinverfügung des Ordnungsamts Bremen vom 06.02.2020 zum Fanmarsch- und Glasflaschenverbot anlässlich der Bundesligabegegnung SV Werder Bremen gegen 1. FC Union Berlin am 08.02.2020

Verkündungsdatum: 07.02.2020

Weser-Kurier vom 7. Februar 2020

ALLGEMEINVERFÜGUNG

Gemäß § 10 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit:

1. Anlässlich des Bundesligaspiels Werder Bremen gegen werden am 08.02.2020 im Zeitraum von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr Fanmärsche in dem durch die folgenden Grenzen beschriebenen Verbotsbereich untersagt:

Nördlich: Nordwestknoten, Bürgerpark (Hollerallee), Bahnlinie über Hauptbahnhof bis Bahnhof Sebaldsbrück
Östlich: Hemelinger Bahnhofstraße
Südlich:  Weser, über Wilhelm-Kaisen-Brücke, Neustadtscontrescarpe
Westlich: Bahnlinie von Bahnhof Neustadt bis Nordwestknoten, Findorffstraße

Der Verbotsbereich ist im anliegenden Plan gekennzeichnet. Insoweit wird ein fußläufiges Durchquerungsverbot für den Verbotsbereich im vorgenannten Verbotszeitraum ausgesprochen.

Den Besucherinnen und Besuchern des Fußballspiels wird per Busshuttle ein optionaler kostenloser Transfer zum Stadion ermöglicht. Nach Spielende erfolgt ebenso optional ein gesammelter und ebenfalls kostenloser Rücktransport per Busshuttle vom Osterdeich/Lüneburger Straße (Höhe Weserterrassen; Ausstieg vor dem Spiel entspricht dem Einstieg nach dem Spiel) zum Hauptbahnhof.

2. Angehörigen jeglicher Fangruppierungen der an diesem Bundesligaspiel beteiligten Vereine sowie Besucherinnen und Besuchern dieser Begegnung wird untersagt, im Verbotsbereich während der Verbotszeit Glasflaschen und Getränkedosen sowie andere Gegenstände (auch pyrotechnischer Art), die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse dienen können, mit sich zu führen.

3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

4. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (Infopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 08.02.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.


 

Bremen, den 06.02.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen