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Allgemeinverfügung des Ordnungsamts Bremen vom 09.10.2017 zum Kuttentrageverbot auf dem Veranstaltungsgelände des Bremer Freimarktes 2017

Verkündungsdatum: 12.10.2017

Weser-Kurier vom 12. Oktober 2017

Allgemeinverfügung des Ordnungsamts Bremen vom 09.10.2017

Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 164), in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.01.2015 (Brem.GBl. S. 15), ergeht hiermit folgende

Allgemeinverfügung

1.    Es wird untersagt, auf dem Veranstaltungsgelände des Bremer Freimarktes 2017 auf der Bürgerweide und in der Messehalle 7 in Bremen in der Zeit vom 13.10.2017, 15:00 Uhr bis 29.10.2017, 24:00 Uhr Bekleidungsstücke zu tragen, die mit Abzeichen und Emblemen von Motorradgruppierungen versehen sind, soweit sich diese mit Abzeichen und Emblemen auf die nachfolgend genannten sogenannten Outlaw Motorcycle Gangs beziehen. Dazu zählen Kleidungsgegenstände, die in Text, Bild oder Zeichen den Namen, das Symbol oder sonstige Kennzeichnungen einer Zugehörigkeit oder der Unterstützung einer solchen Gruppierung wiedergeben.

Dies sind im Einzelnen die Gruppierungen Hells Angels MC, Red Devils MC, Mongols MC (auch unter den Vereinsfarben Member 13 Germany), Bandidos MC, Gremium MC, Outlaws MC, Freeway Rider’s MC, Born To Be Wild MC, Free Wheel’s MC, No Surrender MC und Division. Die Entscheidung umfasst zudem auch die rockerähnlichen Gruppierungen Legion Bremen, United Tribuns, Bloody Warriors, Sturm 81 und Osmanen Germania BC. Die Symbole der bezeichneten Gruppierungen sind in der Anlage zur Verfügung aufgeführt.

Ferner ist die Wiedergabe der Schriftzüge AFFA, DFFD, MFFM, BFFB, GFFG, OFFO, TFFT und der Parolen „The Big Red Machine", „Red Light Crew", „Red And White Crew“, „Dequiallo“, „Filthy Few“, „Respect Few, Fear None", „TCB“, „Coupe De Grace“, „Expect no mercy" und „AOA “, sowie des Signums „1%er“ oder des Signums „1%“ in einer Raute und „Support 157“ verboten.

Das Verbot gilt auch, wenn die Kennzeichen mit denjenigen des verbotenen Vereins zwar nicht identisch, jedoch in markanten Merkmalen ähnlich sind, etwa in Größe oder Farbe des Schriftzuges, in der Umrissgestaltung des gesamten Patches oder eines markanten Details eines Patches. Dies gilt auch für Teile verbotener Kennzeichnungen („Top-Rocker“, „Center-Patch“ oder „Bottom-Rocker“) alleinstehend oder in Kombination. Das Verbot umfasst des Weiteren auch die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine durch selbstständige „Schwestervereine“, bei denen lediglich die jeweilige Orts- oder Untergliederungsbezeichnung ausgetauscht wurde.

Das vorgenannte Verbot bezieht sich auf das gesamte Veranstaltungsgelände auf der Bürgerweide in Bremen inklusive sämtlicher Fahrgeschäfte, sonstiger Schaustellerbetriebe, Festzelte und -hallen, den Bahnhofsvorplatz, den Platz hinter dem Bahnhofsnordausgang, der als Zuwegung zur Bürgerweide dient, das sog. Kastanienwäldchen am Herdentorsteinweg, den Marktplatz sowie den Bereich um den Unser Lieben Frauen Kirchhof, wo der sogenannte „kleine Freimarkt“ und der vom Großmarkt Bremen veranstaltete „Historische Markt“ stattfinden sowie auf die Messehalle 7.

Das Verbot gilt ausschließlich während der Öffnungszeiten des Bremer Freimarktes und der Halle 7. Der Freimarkt öffnet sonntags bis donnerstags von 12.00 bis 23.00 Uhr und freitags und samstags von 12.00 bis 24.00 Uhr. Die Halle 7 hat montags bis donnerstags in der Regel bis 3.00 Uhr und freitags und samstags bis 5.00 Uhr geöffnet.

2.    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von € 200,– gemäß § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angedroht. An die Stelle des Zwangsgeldes tritt die Ersatzzwangshaft von 1 Tag je € 200,– wenn die Beitreibung des Zwangsgeldes ohne Erfolg versucht wurde oder wenn feststeht, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes keinen Erfolg haben wird.

3.    Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet.

4.    Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt gemacht und gilt am 12.10.2017 als bekannt gegeben. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen (Empfangsraum/Infopoint im Erdgeschoss), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Ordnungsamt Bremen, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen, zu erheben.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs.

Der Senator für Inneres in Bremen kann jedoch nach Einlegung des Widerspruchs die Vollziehung aussetzen. Sie können auch bereits vor Erhebung einer Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, beantragen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.01.2015 (Brem.GBl. S. 15), öffentlich bekannt gemacht und gilt am 12. Oktober 2017 als bekannt gegeben.

Bremen, den 09.10.2017, Ordnungsamt Bremen