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Allgemeinverfügung des Ordnungsamts Bremen vom 15.09.2021 zum Fanmarsch- und Glasflaschenverbot anlässlich der Bundesligabegegnung des SV Werder Bremen gegen den Hamburger Sportverein am 18.09.2021

Verkündungsdatum: 18.09.2021

Weser-Kurier vom 18. September 2021

Allgemeinverfügung

Gemäß § 10 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit:

  1. Anlässlich der Begegnung Werder Bremen gegen den Hamburger Sportverein in der Zweiten Bundesliga werden am 18.09.2021 im Zeitraum von 14.30 Uhr bis 24.00 Uhr Fanmärsche in dem durch die folgenden Grenzen beschriebenen Verbotsbereich untersagt:

    Nördlich:            Nordwestknoten, Bürgerpark (Hollerallee), Bahnlinie über Hauptbahnhof bis Bahnhof Sebaldsbrück

    Östlich:               Hemelinger Bahnhofstraße

    Südlich:              Weser, über Wilhelm-Kaisen-Brücke, Neustadtscontrescarpe

    Westlich:            Bahnlinie von Bahnhof Neustadt bis Nordwestknoten, Findorffstraße

    Der Verbotsbereich ist im anliegenden Plan gekennzeichnet. Insoweit wird ein fußläufiges Durchquerungsverbot für den Verbotsbereich im vorgenannten Verbotszeitraum ausgesprochen.

    Den Besucherinnen und Besuchern des Fußballspiels wird per Busshuttle ein optionaler kostenloser Transfer zum Stadion ermöglicht. Nach Spielende erfolgt ebenso optional ein gesammelter und ebenfalls kostenloser Rücktransport per Busshuttle vom Osterdeich/Lüneburger Straße (Höhe Weserterrassen; Ausstieg vor dem Spiel entspricht dem Einstieg nach dem Spiel) zum Hauptbahnhof.

  2. Angehörigen jeglicher Fangruppierungen der an diesem Bundesligaspiel beteiligten Vereine sowie Besucherinnen und Besuchern dieser Begegnung wird untersagt, im Verbotsbereich während der Verbotszeit Glasflaschen und Getränkedosen sowie andere Gegenstände (auch pyrotechnischer Art), die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse dienen können, mit sich zu führen.

  3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (Infopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 17.09.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Bremen, den 15.09.2021, Ordnungsamt Bremen

Anlagen