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Allgemeinverfügung des Ordnungsamts Bremen vom 16.05.2023 zum Fanmarsch- und Glasflaschenverbot anlässlich der Bundesligabegegnung SV Werder Bremen gegen 1. FC Köln am 20.05.2023

Verkündungsdatum: 19.05.2023

Weser-Kurier vom 19. Mai 2023

Allgemeinverfügung

Gemäß § 10 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergeht nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit:

  1. Anlässlich des Bundesligaspiels Werder Bremen gegen den 1. FC Köln am 20.05.2023 um 15.30 Uhr im wohninvest Weserstadion wird Gästefans des 1. FC Köln, die sich gesammelt dorthin begeben wollen, untersagt, dies in Form eines sog. Fanmarsches zu tun. Insoweit wird ein fußläufiges Durchquerungsverbot für den im anliegenden Plan gekennzeichneten Bereich ausgesprochen. Den Gästefans des Fußballspiels wird stattdessen ein kostenloser Transfer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Weser Stadion ermöglicht. Nach Spielende erfolgt optional ein gesammelter Rücktransport der Gästefans vom Osterdeich/Einmündung zur Lünebürger Straße ( Höhe Wesertereassen; Ausstieg vor dem Spiel = Einstieg nach dem Spiel) hin zum Hauptbahnhof. Auch diese Fahrt ist kostenlos.

  2. Zudem wird den Besucher:innen dieses Bundesligaspiels untersagt, Glasflaschen und Getränkedosen sowie andere Gegenstände, die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse (auch pyrotechnischer Art) dienen könnten, mit sich zu führen.

  3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dergestalt angedroht, als das Gästefans, die einen Fanmarsch zum Stadion antreten wollen, zwangsweise daran gehindert werden.

  4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung wird zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme und Sicherstellung von Glasflaschen oder Getränkedosen oder anderen Gegenständen, die als Hiebwaffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können, gemäß § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes angedroht.

  5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 wird angeordnet.

  6. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 02.05.2023, welche hiermit aufgehoben wird.

  7. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (Infopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Bremen, den 16.05.2023, Ordnungsamt Bremen

Anlagen