Verkündungsdatum: 28.07.2025
Rechtsgrundlage
Gemäß § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 543), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 883, 889) ergeht hiermit folgende
Allgemeinverfügung:
I. die Recycling-Station Osterholz, An Krietes Park 7, 28307 Bremen gilt ab dem 1. September 2025 als Annahmestelle zur getrennten Erfassung von Abfällen. Auf der Recycling-Station Osterholz werden folgende Abfallfraktionen angenommen, die in privaten Bremer Haushaltungen angefallen sind:
1. lose angelieferter Bioabfall nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Abfallortsgesetz
2. Gartenabfälle nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Abfallortsgesetz mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter
3. Wertstoffe nach § 8 Abs. 1
4. Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8a Abs. 1 Abfallortsgesetz
5. Altbatterien nach § 8b Abs. 1 und Abs. 2 Abfallortsgesetz
6. Verkaufsverpackungen nach § 8c Abs. 1 Abfallortsgesetz
7. Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 Abs. 1 Abfallortsgesetz mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter
8. Sperrmüll nach § 11 Abs. 1 Abfallortsgesetz mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmeter
9. Restabfall im Sinne des § 12 Abs. 1 Abfallortsgesetz im Bremer Müllsack (70l) nach § 12 Abs. 4 und als loser angelieferter Restabfall
II. Folgende Abfälle aus anderen Bremer Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden angenommen, soweit diese in Art, Beschaffenheit und Menge den Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind:
10. lose angelieferter Bioabfall nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Abfallortsgesetz
11. Gartenabfälle nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Abfallortsgesetz mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter
12. Papier und Pappe Wertstoffe nach § 8 Abs. 1 Abfallortsgesetz
13. Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8a Abs. 1 Abfallortsgesetz
14. Geräte-Altbatterien nach § 8b Abs. 2 Abfallortsgesetz
15. Verkaufsverpackungen nach § 8c Abs. 1 Abfallortsgesetz
16. Sperrmüll nach § 11 Abs. 1 Abfallortsgesetz mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmeter
17. Restabfall im Sinne des § 12 Abs. 1 Abfallortsgesetz im Bremer Müllsack (70l) nach § 12 Abs. 4 und als lose angelieferter Restabfall
III. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen und auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden. Andere Vorschriften bleiben unberührt, insbesondere bleiben die jeweils gültigen Benutzungsbedingungen nach § 22 Abs. 2 Abfallortsgesetz bestehen.
IV. Diese Allgemeinverfügung gilt nach § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ab dem Folgetag der öffentlichen Bekanntgabe
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Die Bremer Stadtreinigung, An der Reeperbahn 4, 28217 Bremen, zu erheben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch in gleicher Form bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, eingelegt wird.
Hinweise:
Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung wird auf der Internetseite der Die Bremer Stadtreinigung AöR, unter https://www.die-bremer-stadtreinigung.de/die-bremer-stadtreinigung/navigation-footer/gesetzesgrundlage, veröffentlicht.
Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts
Bremen, den 28.07.2025