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Allgemeinverfügung über den Verkehr mit Marktfahrzeugen im Bereich der Bremer Altstadt

Verkündungsdatum: 03.04.2023

Weser-Kurier vom 3. April 2023

Allgemeinverfügung über den Verkehr mit Marktfahrzeugen im Bereich der Bremer Altstadt

I.

Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) ergeht für den Verkehr mit Marktfahrzeugen zu und von den Marktflächen des Wochenmarktes Domshof und des Wochenmarktes Unser Lieben Frauen Kirchhof die nachstehende Ausnahmegenehmigung:

Marktfahrzeugen ist abweichend von § 41 StVO in Verbindung mit Anl. 2 lfd. Nr. 21 Z 242.1 das Befahren der Fußgängerzonen Domshof, Schoppensteel, Unser Lieben Frauen Kirchhof, Sandstraße, Am Markt, Am Dom und Balgebrückstraße sowie das Halten und Parken innerhalb der Marktflächen ab 4.30 Uhr, während der Marktzeiten sowie zwei Stunden nach Marktende erlaubt.

Für die Festlegung der Marktflächen und der Marktzeiten gelten die jeweiligen marktrechtlichen Festsetzungen.

Berechtigte Fahrzeuge

Marktfahrzeuge im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Fahrzeuge, die zur Beförderung von Marktgegenständen und Waren dienen, Verkaufswagen, die als Marktstände genutzt werden, und deren Zugfahrzeuge, sofern die Nutzung der vorgenannten Fahrzeuge zum Anbieten von Waren und/oder Dienstleistungen für die o.g. Märkte erforderlich ist.

Das zulässige Gesamtgewicht der eingesetzten Fahrzeuge darf 15 Tonnen nicht überschreiten.

Auflagen zur An- und Abfahrt:

Die An- und Abfahrt der Fahrzeuge hat auf dem jeweils kürzesten Weg zum bzw. vom Abstellort zu erfolgen:

  • über Sandstraße oder

  • über Westumfahrung Domshof (Fahrgasse vor den Häusern 21a bis 26) oder

  • über Balgebrückstraße – Am Dom bzw. umgekehrt oder

  • über Balgebrückstraße – Am Dom – Am Markt bzw. umgekehrt.

Die Befahrung der Straße Am Markt darf nur im Bereich der Gleistrasse der Straßenbahn erfolgen.

Das Befahren von Fußgängerzonen ist ausschließlich in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Wenn nötig müssen die Marktfahrzeuge warten.

Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen, eine Behinderung oder Gefährdung ist jederzeit auszuschließen.

Widerruf und Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen und/oder mit Nebenbestimmungen versehen werden.

II.

Begründung

Das Befahren der Marktflächen mit Fahrzeugen und das mit den Markttätigkeiten zusammenhängende An- und Abfahren der Fahrzeuge durch Fußgängerzonen sind für den Betrieb des Wochenmarktes zwingend erforderlich. Insoweit ist die Beschilderung der Fußgängerzonen in Bezug auf die Freigabe von Marktfahrzeugen aus verschiedenen Gründen überarbeitungswürdig:

  • Die Beschilderung enthält/enthielt aus Richtung Sandstraße kommend die Formulierung „Marktbezieher auf die Marktfläche frei“ und an der Westumfahrung Domshof die noch allgemeinere Formulierung „Marktbezieher frei“ ohne Beschränkung auf Zeiten und Fahrzeugarten.

  • Den Marktverkehren soll als zusätzlicher Weg die An- und Abfahrt über Balgebrückstraße ermöglicht werden. Dieser Weg wird bereits heute teilweise von Marktbeschickern genutzt, ohne dass dies zu Problemen führt. Eine derartige Änderung würde zusätzliche Beschilderung erforderlich machen.

  • Die Formulierung „Marktbezieher“ ist missverständlich im Vergleich zum weiter verbreiteten Begriff „Marktbeschicker“.

Eine Regelung durch Beschilderung ist in der erforderlichen Detailliertheit aufgrund der Vielzahl an Informationen nicht praktikabel. Die einzelnen Verkehrszeichenstandorte weisen bereits heute eine Vielzahl an Ausnahmeregelungen aus, wodurch der Grundsatz der Klarheit, Eindeutigkeit und leichten Verständlichkeit von Verkehrsregelungen gefährdet ist.

Eine Definition des Begriffs „Marktfahrzeuge“ ist erforderlich, um das Befahren durch andere – nur mittelbar mit dem Markt im Zusammenhang stehende – Fahrzeuge auszuschließen (z.B. PKW für Personaltransport, Handwerkerfahrzeuge für Wartungsarbeiten).

Ebenso ausgeschlossen wird ein Abstellen von Marktfahrzeugen außerhalb der Marktflächen.

Die Erteilung von Einzelausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO in Verbindung mit § 18 BremLStrG ist angesichts der Vielzahl an teilweise wechselnden Marktbeschickern/-fahrzeugen nicht praktikabel.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Straßen und Verkehr, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bremen, den 23.03.2023, Amt für Straßen und Verkehr