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Allgemeinverfügung über den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Maßnahmen anlässlich der Krisensituation in der Ukraine

Verkündungsdatum: 02.03.2022

Weser-Kurier vom 2. März 2022

Allgemeinverfügung über den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Maßnahmen anlässlich der Krisensituation in der Ukraine

Das Migrationsamt erlässt als zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz vom 28. November 2017 (Brem.GBl. 2017, 581) folgende

Allgemeinverfügung

  1. Für ukrainische Staatsangehörige, deren visumsfreier Aufenthalt ab dem 25.02.2022 abgelaufen ist oder abläuft, wird von Amts wegen das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens festgestellt und der visumsfreie Kurzaufenthalt nach § 40 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) bis zum 31.05.2022 verlängert. Die Erwerbstätigkeit ist mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 AufenthV genannten Tätigkeiten nicht erlaubt. Dies gilt für alle ukrainischen Staatsangehörigen, die sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des visumfreien Kurzaufenthaltes tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Migrationsamtes Bremen aufgehalten haben und sich bis zur Ausreise auch hier aufhalten und die einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen.

  2. Diese Allgemeinverfügung tritt rückwirkend zum 25.02.2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.05.2022. Soweit erforderlich, kann die Geltungsdauer der oben angeordneten Maßnahme verlängert werden.

  3. Die einzelne Bekanntgabe an die Betroffenen ist im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 2 BremVwvfG untunlich, weil sie für das Migrationsamt nicht schnell erreichbar sind bzw. der damit verbundene Aufwand für die Behörde in keinem Verhältnis steht. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt daher gemäß § 41 Abs. 4 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) öffentlich, indem diese ortsüblich, und zwar im Migrationsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird sowie unter:

www.migrationsamt.bremen.de.

Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 01.03.2022 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die Allgemeinverfügung kann ab dem 03.03.2022 auch auf der Internetseite

https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de

abgerufen und eingesehen werden.

Begründung:

Aufgrund der Situation in ihrem Heimatland wird es vielen ukrainischen Staatsangehörigen unverschuldet nicht möglich sein, vor Ablauf der möglichen visumsfreien 90 Tagen auszureisen. Hier gilt es zu verhindern, dass damit eine Vielzahl ukrainischer Staatsangehöriger unverschuldet in einen ungeregelten Aufenthaltsstatus fällt.

Durch die Allgemeinverfügung wird das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach Artikel 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsabkommens anerkannt und der visumsfreie Aufenthalt in Anwendung des § 40 AufenthV bis zum 31.05.2022 verlängert. Die Maßnahme ist somit geeignet, um zu verhindern, dass sich ukrainische Staatsangehörige nicht entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten und damit nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig werden.

Die Maßnahme ist zudem auch erforderlich, da kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung steht, dass in gleicher Weise geeignet wäre, den Zweck zu erreichen. Die Maßnahme ist außerdem eine begünstigende Entscheidung. Sie ist daher angemessen, um den individuellen Interessen der betroffenen ukrainischen Staatsangehörigen ausreichend Rechnung zu tragen.

Bremen, den 28.02.2022, Migrationsamt Bremen

Anlagen