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Allgemeinverfügung über die Beschränkung des Gemeingebrauchs am Werdersee

Verkündungsdatum: 11.07.2025

Weser-Kurier vom 11. Juli 2025

Aufgrund des §§ 14, 18 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl., S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581) und des § 6 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen (Gemeingebrauchsverordnung) vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl., S. 135, 235; 2016 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152) erlässt die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft folgende

 

Allgemeinverfügung

 

1. Die Nutzung des Werdersees ist außerhalb der Badezone, die durch Bojen gekennzeichnet ist, zum Baden und für Wassersport jeglicher Art, wie Schwimmen, Stand Up Paddling, Tauchen, Kanusport, Rudern und Surfen, untersagt.

2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntgabe folgenden Tag als bekanntgegeben.

Begründung

Gemäß § 6 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 135, 235; 2016 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152), kann die zuständige Wasserbehörde in begründeten Einzelfällen weitergehende Beschränkungen des Gemeingebrauchs vornehmen, sofern wasserrechtliche Belange oder sonstige überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern.

Im Werdersee hat sich die Wasserpflanze „Schmalblättrige Wasserpest“ (Elodea nuttallii) sehr stark ausgebreitet. Hierbei handelt es sich um eine schnell wachsende invasive krautige Wasserpflanze. Nahezu der gesamte See zeigt starken Bewuchs, der bis an die Oberfläche reicht. Die Pflanze selbst ist für den Menschen gesundheitlich ungefährlich. Kommen aber beispielsweise Schwimmer mit den langen Trieben der Pflanzen in Berührung oder wickeln sich diese Triebe um die Beine und Arme, kann dieses Panik auslösen und zu Badeunfällen führen.

Auch Paddel, Riemen oder Skulls können sich verfangen und dadurch eine Havarie auslösen. Im Fall des Kenterns stellt die Wasserpest dann eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben dar, wenn sie sich um die im Wasser befindlichen und sich bewegenden Beine schlingt.

Die Sicherheit außerhalb der ausgewiesenen Badezone für Badende und Wassersporttreibende kann aufgrund des Bewuchses durch die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) nicht sichergestellt werden, da sich die Wasserpest um den Schiffsantrieb des zur Rettung eingesetzten Motorbootes verwickelt. Auch Rettungskräfte von Polizei und Feuerwehr können aus diesem Grund in Not geratenen Personen Hilfeleistung nicht gewährleisten.

In der Badezone wurden die Pflanzen weitestgehend entfernt, so dass hier das Baden und Schwimmen weiterhin möglich ist. Damit wird die Beschränkung der Nutzung des Werdersees zum Baden und Schwimmen so gering wie möglich gehalten.

Die flächendeckende Beräumung des gesamten Werdersees von der Wasserpest ist nicht möglich, so dass für andere Wassersportarten kein milderes Mittel als die komplette Sperrung ersichtlich ist.

Diese Beschränkung des Gemeingebrauchs des Werdersees erfolgt bis auf Weiteres.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erfolgt im öffentlichen Interesse.

Aufgrund der Gefahrenlage und aus Gründen der Verkehrssicherung ist eine sofortige Beschränkung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Gemeinwohlinteresse geboten.

Die aufschiebende Wirkung im Fall eines Widerspruchs würde dem zuwiderlaufen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist somit durch ein öffentliches Interesse begründet und auch verhältnismäßig. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) vom 13. März 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 127) i.V.m. § 41 Abs. 4 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, erhoben werden.

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft          

Wasserbehörde    

 

Bremen, den 09.07.2025