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Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung der 27. Coronaverordnung (§ 22 a Abs. 3) vom 07.07.2021

Verkündungsdatum: 09.07.2021

Weser-Kurier vom 9. Juli 2021

Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung der 27. Coronaverordnung (§ 22 a Abs. 3) vom 07.07.2021

Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100 000 Einwohner liegt in der Stadtgemeinde Bremen laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts stabil unter dem Schwellenwert von 35. Das Ordnungsamt erlässt daher als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummern 3, 4 bis 8, 13, 14 und 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), in Verbindung mit § 22a Abs. 3 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (27. CoronaVO) vom 18. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 482) die nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Öffnung von Festhallen

    Abweichend von § 4 Absatz 1 27. CoronaVO ist die Öffnung von Festhallen für die Durchführung von Veranstaltungen nach § 2 Absatz 2 27. CoronaVO zulässig. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der 27. CoronaVO.

  2. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

    1. Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 der 27. CoronaVO sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den teilnehmenden Personen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird, wenn der Veranstalter oder die Veranstalterin eine technische Lüftung mit Frischluftzufuhr des Veranstaltungsraumes gewährleistet.

    2. Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 der 27. CoronaVO und Ziffer 2a dieser Verfügung sind kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die der Unterhaltung des Publikums dienen (Unterhaltungsveranstaltungen), mit bis 500 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den teilnehmenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird, wenn der Veranstalter oder die Veranstalterin eine technische Lüftung mit Frischluftzufuhr des Veranstaltungsraumes gewährleistet. Das Hygienekonzept muss eine Sitzplatzpflicht oder eine vergleichbare Regelung zur Einhaltung der Abstandsregeln vorsehen.

    3. Abweichend von § 2 Absatz 2a der 27. CoronaVO sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auch ohne Einhaltung des Mindestabstandes erlaubt, wenn eine gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 150 Personen ausgeschlossen ist. Die weiteren Vorgaben des § 2 Absatz 2a der 27. CoronaVO gelten dabei entsprechend.

  3. Veranstaltungen unter freiem Himmel

    1. Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 der 27. CoronaVO sind kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen unter freiem Himmel, die der Unterhaltung des Publikums dienen (Unterhaltungsveranstaltungen), mit bis 1 000 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den teilnehmenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Das Hygienekonzept muss eine Sitzplatzpflicht oder eine vergleichbare Regelung zur Einhaltung der Abstandsregeln vorsehen.

    2. Abweichend von § 2 Absatz 2a der 27. CoronaVO sind Veranstaltungen unter freiem Himmel auch ohne Einhaltung des Mindestabstandes erlaubt, wenn eine gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 250 Personen ausgeschlossen ist. Die weiteren Vorgaben des § 2 Absatz 2a der 27. CoronaVO gelten dabei entsprechend.

  4. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

    Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 09.07.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 09.07.2021 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden. Gleichzeitig wird die vorherige Allgemeinverfügung über zusätzliche Öffnungen und Erleichterungen aufgrund der Niedriginzidenzbestimmung vom 30.06.2021 aufgehoben.

    Diese Verfügung tritt damit am 09.07.2021 in Kraft.

Hinweise:

  • Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

  • Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.

Bremen