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Allgemeinverfügung zum Abbrennen von Pyrotechnik zum Jahreswechsel der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Verkündungsdatum: 05.12.2020

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 5. Dezember 2020

Allgemeinverfügung der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen erlässt als zuständige Behörde gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, die folgende Allgemeinverfügung:

Ein Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) ist im Bremer „Schnoorviertel“ verboten. Der Bereich des „Schnoorviertels“ wird im nachfolgenden Kartenausschnitt ausgewiesen.
 >s. pdf-Anhang< 

Weiter gilt ein Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) in einem Umkreis von 150 Metern von:
Reet – und Fachwerkhäusern
Tanklagern und Tankstellen
dem Bremer Rathaus, im nachfolgenden Kartenausschnitt gekennzeichnet.
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Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen nur vom 31. Dezember 18.00 Uhr bis 1. Januar 1.00 Uhr abgebrannt werden.

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Die Allgemeinverfügung vom 20.11.2010 der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen wird mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

Begründung

Nach § 24 Abs. 2 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, nicht abgebrannt werden dürfen.

Der Schnoor ist ein bis in das Hochmittelalter zurückreichendes historisch wertvolles Gängeviertel in der Altstadt Bremens. Zahlreiche Häuser sind noch weitgehend in ihrem ursprünglichen Bauzustand erhalten. Viele Häuser zeichnet ein sichtbares Fachwerk aus. Zusätzlich wurden aufgrund der einzuhaltenden Denkmalpflege Naturbaustoffe in der Erhaltung eingesetzt.

Reet- und Fachwerkhäuser zeichnen sich typischerweise durch die Nutzung leicht entzündlicher Baumaterialien wie Reet und Holz aus.

In Tanklagern (Tankstellen) werden mehrere Tausend Liter leichtentzündlicher Kraftstoffe gelagert.

Im Bremer Rathaus, welches von der UNESCO zum Weltkulturerbe der Menschheit erklärt wurde, sind großflächig bemalte Holzdecken, ein historisches Ständerwerk sowie vielfache Holzschnitzereien und Wandgemälde vorhanden.

Aufgrund der niedrigen Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Baustoffe bzw. des großen Risikos bei Tankanlagen sind die genannten Bereiche besonders vor Bränden durch pyrotechnische Gegenstände zu schützen.

Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 handelt es sich um Kleinfeuerwerke, in denen so viel Energie gespeichert ist, dass die Feuerwerkskörper, insbesondere Raketen, durch einen Treibsatz Entfernungen von vielen Metern überwinden können und nach Zündung eines Effektsatzes erhebliche Brandwirkung erzeugen können.

Das Abbrennverbot in einem Umkreis von 150 Metern zu den genannten Gebäuden und Anlagen, sowie zum Bremer Rathaus und im Bereich des Schnoorviertels ist zur Verhinderung von Bränden erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Denn das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen geht immer mit einer Flammenbildung einher. Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen. Die hiermit vorgenommene Ausweitung des Abbrennverbotes steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Brandschutz. Ein Brand, hier ausgelöst durch pyrotechnische Gegenstände, würde die historisch wertvollen Gebäude unwiderruflich zerstören. Der Bevölkerung stehen in geringer Entfernung zu diesen Sperrzonen noch genügend Flächen zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im Land Bremen zur Verfügung.

Das Abbrennverbot um das Bremer Rathaus bezieht sich auf nachfolgende Straßenzüge:
Violenstraße
Schüsselkorb zwischen Violenstraße und Einmündung Katharinenstraße
Katharinenklosterhof
Pelzerstraße zwischen Sögestraße und Kreyenstraße
Große Waagestraße
Wilkenstraße
Bredenstraße zwischen Wilkenstraße und Stintbrücke
Hinter dem Schütting
Wachtstraße zwischen Hinter dem Schütting und Marktstraße
Marktstraße
Domsheide

Das Abbrennverbot im „Schnoorviertel“ bezieht sich auf folgende Straßenzüge:
Schnoor
Süsterstraße
Kolpingstraße
Am Landherrnamt
Lange Wieren
Hohe Straße
Komturstraße

Die zeitliche Beschränkung des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung auf 18.00 Uhr am 31.12. jeden Jahres bis 1.00 Uhr des 01.01. jeden Jahres wird wie folgt begründet:

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in dichtbesiedelten Gemeinden zu bestimmten Zeiten nicht abgebrannt werden. Das Land Bremen als Zwei-Städte-Staat wird in diesem Sinne als dicht-besiedelt angesehen.

Durch die Knallwirkung entstehen erhebliche Lärmbelästigungen, die durch die Häuserzeilen in dicht besiedelten Gemeinden noch erheblich verstärkt werden. Durch diese zusätzlichen erheblichen Belästigungen werden unter anderem Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger mit Kindern und alte Leute empfindlich gestört. Für die eingegrenzte Zeit ist jeder Bürger auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern vorbreitet und Polizei und Feuerwehr stehen in erhöhter Bereitschaft, denn diese Beschränkung ist seit vielen Jahren geübte Praxis.

Sowohl aus Sicherheitsgründen als auch aus Gründen des Umweltschutzes halten wir die Einschränkung des Abbrennens für zweckmäßig und erforderlich.

Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, weil das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor Gefahr und erheblicher Belästigung höher zu bewerten ist, als das Interesse Einzelner, überall und zeitlich unbeschränkt am 31. Dezember und 1. Januar Silvesterfeuerwerk zu zünden.

Hinweis

Neben dieser Allgemeinverfügung besteht nach § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung ein gesetzliches Verbot für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Alters-heimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen.

Eine Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung oder das gesetzliche Abbrennverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 Nr. 8b, Nr. 9 der 1. Sprengstoffverordnung dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Ergänzend wird auf die Einschränkung des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände durch die Allgemeinverfügung vom 28.11.2016 in der Umgebung des „Zoo am Meer“ in Bremerhaven und vom 04.09.2017 im Umkreis von 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Lange Straße 119, 27580 Bremerhaven oder Parkstraße 58/60, 28209 Bremen zu erheben.

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen können Sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung gilt am 05.12.2020 als Bekanntgegeben.

Bremen, den 30.11.2020, Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Anlagen