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Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke

Verkündungsdatum: 31.10.2020

Weser-Kurier vom 2. November 2020

Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292), die folgende Allgemeinverfügung:

  1. Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken innerhalb des in der Anlage beschriebenen räumlichen Geltungsbereiches ist ab dem 02.11.2020 täglich zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr bis zum Ablauf des 30.11.2020 untersagt.
  2. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Ziffer 1 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern in Höhe von 300 – 2.000 Euro geahndet.
  3. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 31.10.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 31.10.2020 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.

Hinweise:
Die Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Auf die Vorgaben des Ansammlungs- und Veranstaltungsverbots des § 2 Absatz 1 Achtzehnte Coronaverordnung (Achtzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 06.10.2020 (Brem.GBl S. 1086) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Achtzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16.10.2020 (Brem.GBl. S. 1164, im Folgenden: Coronaverordnung) wird hingewiesen.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es gemäß § 3 Nr. 1 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung untersagt ist, sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen.

Bremen, den 30.10.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen