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Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke vom 16.12.2020

Verkündungsdatum: 17.12.2020

Weser-Kurier vom 17. Dezember 2020

Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke vom 16.12.2020

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), in Verbindung mit § 22a Satz 2 Nummer 2 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1634) – im Folgenden: Coronaverordnung – die folgende Allgemeinverfügung:

  1. Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken innerhalb der in der Anlage in Wort und Bild abgegrenzten räumlichen Geltungsbereiche „Schlachte“ und „Viertel (Steintor/Ostertor)“ ist ab dem 17.12.2020 täglich zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr bis zum Ablauf des 16.01.2021 untersagt.

  2. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung der Ziffer 1 stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern in Höhe von 300 bis 2.000 Euro geahndet.

  3. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 17.12.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 17.12.2020 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.

Hinweise

Die Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Auf die Vorgaben des Ansammlungs- und Veranstaltungsverbots des § 2 Absatz 1 Coronaverordnung wird hingewiesen.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es gemäß § 3 Nr. 1 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung untersagt ist, sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen.  

Bremen, den 16.12.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen