Verkündungsdatum: 30.07.2025
Aufgrund der §§ 14, 18 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl., S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581) und des § 6 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen (Gemeingebrauchsverordnung) vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl., S. 135, 235; 2016 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152) wird die Allgemeinverfügung über die Beschränkung des Gemeingebrauchs am Werdersee vom 9. Juli 2025, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 17. Juli 2025 wie folgt geändert:
Allgemeinverfügung
1. Die Nutzung der Kleinen Weser ab Höhe Schwankhalle (linke Uferseite) / Steganlage der Ruderer in Höhe Wasserturm (rechte Uferseite) bis zur Bojenkette vor dem Wehr Kleine Weser wird für Wassersport mit Geräten wie Stand-Up-Paddling, Kanusport, Rudern und Surfen, wieder zugelassen. Personen, die Wassersport mit Geräten in diesem Bereich betreiben, müssen eine Schwimmhilfe tragen, wie Rettungsweste, Rettungskragen oder Schwimmweste (DIN EN ISO 12402-5, Auftrieb von mindestens 50N).
2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntgabe folgenden Tag als bekanntgegeben.
Begründung
Gemäß § 6 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 135, 235; 2016 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152), (Gemeingebrauchsverordnung), kann die zuständige Wasserbehörde in begründeten Einzelfällen weitergehende Beschränkungen des Gemeingebrauchs vornehmen, sofern wasserrechtliche Belange oder sonstige überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern.
Zu 1.
Die zuständige Behörde hat mit der Allgemeinverfügung vom 9. Juli 2025, zuletzt geändert am 17. Juli 2025, von § 6 Absatz 3 der Gemeingebrauchsverordnung Gebrauch gemacht und den Gemeingebrauch aus Gründen des Allgemeinwohls im Werdersee sowie in der Kleinen Weser untersagt. Hintergrund ist der starke Bewuchs mit der Wasserpflanze „Schmalblättrige Wasserpest“ (Elodea nuttallii). Dieser lässt eine Rettung von in Not geratenen Personen durch die DLRG oder die Feuerwehr nicht mehr gesichert zu.
Die mit Allgemeinverfügung angeordnete großräumige Beschränkung des Werdersees und der Kleinen Weser bedeutet für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern sowie Wassersportvereinen, Freizeit-sportlerinnen und –sportlern einen erheblichen Einschnitt. Dies gilt insbesondere auch für den vereinsorganisierten Wassersport, wie beispielsweise für das Rudern, für das ein Ausweichen auf andere Gewässer nur bedingt möglich ist.
Im Bereich der Kleinen Weser, zwischen der Höhe Schwankhalle - linke Uferseite- / Steganlage der Ruderer auf Höhe Wasserturm (im Volksmund „umgedrehte Kommode“) - rechte Weserseite - und der Bojenkette vor dem Wehr Kleine Weser, ist die Ausbreitung der Wasserpest nicht so stark wie im Werdersee und in dem südlichen Teil der Kleinen Weser zwischen Deichschart und Schwankhalle, insbesondere reicht der Bewuchs nicht bis zur Gewässeroberfläche.
Aktuell ist dort durch die Rettungskräfte im Notfall eine sogenannte Oberflächenrettung mit entsprechenden Hilfsmittel möglich. Daher kann die Ausübung von Wassersportarten, welche oberhalb der Wasserfläche stattfinden, unter Gebrauch einer Schwimmweste zugelassen werden.
Die Norm DIN EN ISO 12402-5 legt die sicherheitstechnischen Anforderungen für Schwimmhilfen mit einem Auftrieb von mindestens 50 N fest. Diese Schwimmhilfen sind für ruhige Gewässer geeignet und insbesondere für die Benutzung in Ufer- oder Küstennähe oder dort bestimmt, wo Hilfe und Rettung schnell gewährleistet sind.
Es wird zudem empfohlen, sich möglichst nur in Begleitung auf das Wasser zu begeben oder eine Person vom Ufer zu Beobachtung dabei zu haben, die im Notfall Rettungsmaßnahmen veranlassen kann.
Das Baden und Schwimmen ist weiterhin ausschließlich in der Badezone des Werdersees zugelassen.
Die Anordnung gilt bis auf Weiteres.
Hinweis: Sowohl die hier verfügte Zulassung für einen Teilbereich der Kleinen Weser als auch die weiterhin geltende Untersagung für den Werdersee insgesamt hängt sehr stark von der weiteren Entwicklung der Wasserpest ab.
Zu 2.:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erfolgt im öffentlichen Interesse.
Die mit Allgemeinverfügung angeordnete großräumige Beschränkung des Werdersees und der Kleinen Weser bedeutet für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern sowie Wassersportvereinen, Freizeitsportlerinnen und –sportlern einen erheblichen Einschnitt. Die Lockerung der Beschränkung soll sofort vollziehbar sein, um jahreszeitgemäß die sofortige Nutzung wieder zu ermöglichen und dem vereinsorganisierten Wassersport kurzfristig wieder Trainingsmöglichkeiten zu eröffnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher im Gemeinwohlinteresse geboten.
Die aufschiebende Wirkung im Fall eines Widerspruchs würde dem zuwiderlaufen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist somit durch ein öffentliches Interesse begründet und auch verhältnismäßig.
Zu 3.:
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) vom 13. März 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 127) i.V.m. § 41 Abs. 4 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird damit wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, erhoben werden.
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Wasserbehörde
Bremen, den 28.07.2025