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Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über die Beschränkung des Gemeingebrauchs am Werdersee

Verkündungsdatum: 19.07.2025

Weser-Kurier vom 19. Juli 2025

Aufgrund des §§ 14, 18 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG) vom 12. April 2011 (Brem.GBl., S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581) und des § 6 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen (Gemeingebrauchsverord­nung) vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl., S. 135, 235; 2016 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152) wird die Allgemeinverfü­gung über die Beschränkung des Gemeingebrauchs am Werdersee vom 9. Juli 2025 wie folgt geändert:

 

Allgemeinverfügung

 

1. Die Nutzung des Werdersees außerhalb der durch Bojen gekennzeichneten Badezone sowie die Nutzung der Kleinen Weser (ab Fahrradbrücke in Höhe Buntentorsteinweg Nr. 226 bis zum Wehr Kleine Weser) ist zum Baden und für Wassersport jeglicher Art, wie Schwimmen, Stand Up Paddling, Tauchen, Kanusport, Rudern und Surfen, untersagt.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass es für das Baden und Schwimmen in der Bade­zone zu Einschränkungen des Gemeingebrauchs kommen kann, wenn die Wasserbe­hörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot des Befahrens mit Wasser­fahrzeugen oder Wassersportgeräten innerhalb der Badezone zulässt.

3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntgabe folgenden Tag als bekanntgegeben.

Begründung

Gemäß § 6 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 135, 235; 2016 S. 432), zuletzt geän­dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152), (Gemeinge­brauchsverordnung), kann die zuständige Wasserbehörde in begründeten Einzelfällen weitergehende Beschränkungen des Gemeingebrauchs vornehmen, sofern wasserrechtliche Belange oder sonstige überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern.

Zu 1.

Die zuständige Behörde hat mit der Allgemeinverfügung vom 9. Juli 2025 von § 6 Absatz 3 der Gemeingebrauchsverordnung Gebrauch gemacht. Ausdrücklich genannt wurde hier der Werdersee, gemeint war jedoch auch der direkt angrenzende Bereich der Kleinen Weser.

Auch in diesem Bereich hat sich die Wasserpflanze „Schmalblättrige Wasserpest“ (Elodea nuttallii) sehr stark ausgebreitet. Zur Klarstellung des Gewollten erfolgt hiermit auch die ausdrück­liche Benennung der Kleinen Weser, die sich von der Fahrradbrücke in Höhe Buntentorsteinweg Nr. 226 bis zum Wehr Kleine Weser erstreckt.

Zu 2.

Die mit Allgemeinverfügung angeordnete großräumige Beschränkung des Werdersees und der Kleinen Weser bedeutet für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern sowie Freizeit­sportlerinnen und –sportlern einen erheblichen Einschnitt. Die Ausübung des Gemeinge­brauchs kann jedoch größtenteils auch auf anderen Gewässern stattfinden.

In den Badezonen der Badeseen ist das Befahren mit Wasserfahrzeugen und mit Wasser­sportgeräten ohne motorische Triebkraft aller Art innerhalb der Badesaison verboten (§ 5 Absatz 8 Gemeingebrauchsverordnung).

Hiervon kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn diese Bestimmun­gen zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Ausnahme mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist (§ 6 Absatz 1 Gemeingebrauchsverordnung).

Sollten Ausnahmen unter den genannten Voraussetzungen gewährt werden, wird bereits mit dieser Allgemeinverfügung auf die Einschränkungen für das Baden und Schwimmen in der Badezone hingewiesen.

Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichts­ordnung erfolgt im öffentlichen Interesse.

Aufgrund der Gefahrenlage und aus Gründen der Verkehrssicherung ist eine sofortige Beschränkung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Gemeinwohlinteresse geboten.

Die aufschiebende Wirkung im Fall eines Widerspruchs würde dem zuwiderlaufen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist somit durch ein öffentliches Interesse begründet und auch verhältnismäßig.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungsverfahrensge­setz (BremVwVfG) vom 13. März 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 127) i.V.m. § 41 Abs. 4 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, erhoben werden.

 

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft          

Wasserbehörde       

Bremen, den 17.07.2025