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Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen

Verkündungsdatum: 08.10.2020

Weser-Kurier vom 8. Oktober 2020

Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Coronaverordnung (Siebzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15.09.2020, Brem.GBl. S. 925, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 01.10.2020, Brem.GBl. S. 954), die folgende Allgemeinverfügung:

  1. Private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung bis zum Ablauf des 08.10.2020 nur mit höchstens 25 teilnehmenden Personen erlaubt.
  2. Sonstige Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung bis zum Ablauf des 08.10.2020 nur mit höchstens 100 teilnehmenden Personen erlaubt. Mit Alkoholausschank sind diese Veranstaltungen nur mit höchstens 25 teilnehmenden Personen erlaubt.
  3. Innerhalb von Gebäuden von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes und Behörden besteht bis zum Ablauf des 08.10.2020 beim Betreten von Verkehrsflächen, wie etwa Eingangsbereichen, Treppenhäusern, Fluren und Aufzügen sowie beim Aufenthalt in Sanitärbereichen und in Warteräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung.
  4. Das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag Ausnahmen von Nummer 1 zulassen, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 Coronaverordnung oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2 Coronaverordnung vorgelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden werden.
  5. Mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen vom 02.10.2020 aufgehoben.
  6. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 08.10.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Hinweise:

Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Bremen, den 07.10.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen