Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Allgemeinverfügung zur Öffnung von Freiluftsportanlagen für den Publikumsverkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung)

Allgemeinverfügung zur Öffnung von Freiluftsportanlagen für den Publikumsverkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung)

Verkündungsdatum: 25.04.2020

Weser-Kurier vom 25. April 2020

Allgemeinverfügung zur Öffnung von Freiluftsportanlagen für den Publikumsverkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung)

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung) vom 17. April 2020 (Brem.GBl. S. 205), geändert durch die Verordnung vom 21. April 2020 (Brem.GBl. S. 224), die folgende Allgemeinverfügung:

1. Der Betrieb auf öffentlichen und nichtöffentlichen Freiluftsportanlagen in der Stadtgemeinde Bremen wird ab dem 25.04.2020 unter der Maßgabe des Kontaktverbots nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 der Coronaverordnung zugelassen. Danach ist bei Ausübung des Sports ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Menschenansammlungen auf und vor der Sportanlage sind unzulässig.

2. Es werden folgende Auflagen erteilt:

a) Umkleideräume und Duschen dürfen nicht geöffnet werden; gleiches gilt für Vereinsheime und Gaststätten. Gebäude für die Unterbringung von Booten und Flugzeugen im Bereich des Wasser- und Flugsports dürfen ausschließlich zur Nutzung der Boote und Flugzeuge geöffnet werden. Notwendige Reparaturarbeiten können durchgeführt werden.

b) Toiletten können zur Nutzung geöffnet werden, wenn Händewasch- oder Desinfektionsmittel sowie Papierhandtücher in ausreichender Menge bereitgehalten werden.

c) Die Betreiber von Sportanlagen gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Sportförderungsgesetzes haben einen Hygiene- und Pandemieplan zu erstellen und dem Ordnungsamt auf Verlangen vorzuweisen. In diesem können die Betreiber anlagenspezifische Zugangsbeschränkungen festlegen und Auflagen für die Nutzung erteilen; dieser Plan ist auf der Sportanlage bekannt zu machen.

d) Auf Freiluftsportanlagen, die öffentlich zugänglich sind und auf denen kein Vereinssport stattfindet, findet der Buchstabe c keine Anwendung.

3. Für den Fall der Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Form angedroht, dass die Besucher/Teilnehmer der Örtlichkeit verwiesen werden und die Sportanlage geschlossen wird.

4. Die Anordnung unter Ziffer 2 ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

5. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 25.04.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Hinweis: Die Vorschriften der §§ 5 und 6 der Coronaverordnung bleiben unberührt und gelten auch beim Training auf Freiluftsportanlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass Gespräche zwischen ankommenden und die Anlage verlassenden Sportlern zu vermeiden sind, damit es weder auf noch vor der Sportanlage zu Menschenansammlungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Coronaverordnung kommt. Verstöße gegen die §§ 5 und 6 der Coronaverordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Verstöße gegen die Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar.

Bremen, den 24.04.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen