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Allgemeinverfügung zur Tragepflicht von FFP2-Masken in medizinischen Bereichen, in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege vom 02.11.2021

Verkündungsdatum: 03.11.2021

Weser-Kurier vom 3. November 2021

Allgemeinverfügung zur Tragepflicht von FFP2-Masken in medizinischen Bereichen, in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege vom 02.11.2021

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummern 3, 4 bis 8, 13, 14 und 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), in Verbindung mit § 22 der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (29. CoronaVO) vom 28. September 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 658) die nachfolgende Allgemeinverfügung (Auszug des Tenors ohne Ziffer 7):

  1. Nicht immunisierte Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens, die im (und für den) direkten medizinischen, pflegerischen oder betreuerischen Kontakt zu Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen stehen, wie etwa in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen und Praxen der Gesundheitsberufe müssen eine FFP2-Maske oder eine Maske mit vergleichbarem genormten Schutzstandard wie z.B. „KN95/N95“ tragen. Gleiches gilt für die Heilmittelerbringer:innen, den Rettungsdienst und den Krankentransport sowie für Fahrdienste, wenn direkter Kontakt zu anderen Personen besteht. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.

  2. Wenn nicht immunisierte Mitarbeitende aus gesundheitlichen oder sonst nicht von ihnen zu vertretenden Gründen nicht in der Lage sind, der Verpflichtung aus Ziffer 1 nachzukommen, sind sie fern von Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen (z.B. keine direkte körpernahe Pflege) und nur bei beidseitiger Verwendung eines Medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (MNS) einzusetzen.

  3. Immunisierte Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens, die im (und für den) direkten medizinischen, pflegerischen oder betreuerischen Kontakt zu immunisierten Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen stehen, wie etwa in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege, Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen und Praxen der Gesundheitsberufe können auf einen Medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) ausweichen. Gleiches gilt für die Heilmittelerbringer:innen, den Rettungsdienst und den Krankentransport sowie für Fahrdienste, wenn direkter Kontakt zu anderen Personen besteht. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Das vorgenannte Ausweichen auf einen Medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) gilt nicht bei direktem medizinischen, pflegerischen oder betreuerischen Kontakt zu nicht immunisierten Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen.

  4. Grundsätzlich müssen durch nicht immunisierte Besucher:innen der in Ziffer 1 genannten Einrichtungen FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarem genormten Schutzstandard wie z.B. „KN95/N95“ getragen werden. Immunisierte Besucher:innen können bei einem Besuch von immunisierten Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen, ohne Anwesenheit von nicht immunisierten anderen Patient:innen, Bewohner:innen und Klient:innen, auf einen Medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) ausweichen. Die vorgenannte Tragepflicht gilt nicht für:

    1. Kinder unter sechs Jahren; Kinder ab einem Alter von 6 Jahren bis 15 Jahren können der Pflicht aus Ziffer 3 auch durch Tragen einer textilen Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, erfüllen,

    2. Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,

    3. Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarem genormten Schutzstandard wie z.B. „KN95/N95“ oder sonstiger medizinischer Gesichtsmasken wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

      Abweichungen von Ziffer 3 in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind zulässig, wenn die örtlichen Gegebenheiten es ermöglichen oder erfordern.

  5. Abweichungen von Ziffern 1 bis 4 sind nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes Bremen zulässig.

  6. Die Ziffern 1 bis 5 gelten im Zeitraum vom 11.2021 bis zum Ablauf des 05.12.2021.

  7. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 08.10.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 08.10.2021 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden.

    Hinweise

    • Die Anordnungen der Ziffern 1 bis 6 sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

    • Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen der Ziffern 1 bis 4 stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.

    • Personen, die laut Ziffer 4 Satz 3 Buchstaben a und b von der Tragepflicht nach den Ziffern 1 bis 3 befreit sind, haben zwingend das Abstandsgebot aus § 1 Absatz 1 der Coronaverordnung einzuhalten. Dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren.

    Bremen, den 02.11.2021, Ordnungsamt Bremen