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Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 vom 17.08.2021

Verkündungsdatum: 17.08.2021

Weser-Kurier vom 18. August 2021

Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 vom 17.08.2021

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 1 Nummern 3, 4 bis 8, 12 bis 14 und 17 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), in Verbindung mit § 22 Abs. 2 der Achtundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (28. CoronaVO) vom 26. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 608) die nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Testpflicht in Innenräumen

    Der Zugang zu den folgenden Einrichtungen ist nur nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu gewähren:

    1. beim Besuch eines Krankenhauses, eines Alten- und Pflegeheimes oder einer Einrichtung der Behindertenhilfe,

    2. beim Besuch von Betrieben der Gastronomie, Clubs, Diskotheken, Festhallen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theatern, Opern, Kinos, Konzerthäusern, Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung der Prostitution, Swingerclubs, Saunen, Studios für Elektrostimulationstraining, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Spaßbäder, Sportanlagen, Messen, Kongressen, gewerblichen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen, Freizeitparks, Spielplätzen, Kletterhallen, Kletterparks und sonstigen Vergnügungsstätten jeweils in geschlossenen Räumen,

    3. bei der Teilnahme an Veranstaltungen (ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen) und Festen in geschlossenen Räumen außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum,

    4. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen,

    5. bei der Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen (ausgenommen ist der Schulsport),

    6. beim Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben bei erstmaliger Anreise und zweimal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt.

      Von der Testpflicht ausgenommen sind die in § 3 Absätze 3 und 4 Coronaverordnung genannten Personengruppen (geimpfte und genese Personen mit Nachweis, Kinder bis zum 14. Lebensjahr).

  2. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

    Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 18.08.2021 als Tag der Bekanntgabe bestimmt. Die vollständige Allgemeinverfügung kann ab dem 18.08.2021 auch auf der Internetseite https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de abgerufen und eingesehen werden. Diese Verfügung tritt damit am 18.08.2021 in Kraft.

Die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung wird auf 4 Wochen begrenzt; sie tritt mit Ablauf des 18.09.2021 außer Kraft.

Hinweise:

  • Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

  • Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldern geahndet.

Bremen, den 17.08.2021, Ordnungsamt Bremen

Anlagen