Sie sind hier:
  • Amtliche Bekanntmachungen
  • Allgemeinverfügungen zur Umstellung der Recycling-Stationen Kirchhuchting und Borgfeld zur Modern-Station und zur Umstellung der Recycling-Stationen Aumund, Horn und Huchting zur Grün-Station von Die Bremer Stadtreinigung – Anstalt öffentlichen Rechts

Allgemeinverfügungen zur Umstellung der Recycling-Stationen Kirchhuchting und Borgfeld zur Modern-Station und zur Umstellung der Recycling-Stationen Aumund, Horn und Huchting zur Grün-Station von Die Bremer Stadtreinigung – Anstalt öffentlichen Rechts

Verkündungsdatum: 24.08.2022

Weser-Kurier vom 24. August 2022

Allgemeinverfügung zur Umstellung der Recycling-Station Huchting zur Grün-Station

Aufgrund des § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 883, 884) ergeht hiermit folgende

Allgemeinverfügung

  1. Gemäß § 22 Abs. 1 des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) verfügt Die Bremer Stadtreinigung AöR, dass auf der in der Anlage 3 Ziffer 15 (Huchting), aufgeführten Annahmestelle ab dem 28.09.2022 ausschließlich folgende Abfallfraktionen angenommen und angeliefert werden dürfen:

    • Gartenabfälle nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 Abfallortsgesetz mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und-stubben,

    • Wertstoffe nach § 8 Absatz 1 Abfallortsgesetz mit den Abfallschlüsselnummern 200110 Bekleidung, 200111 Textilien und 200140 Metalle (soweit es sich nicht um Sperrmüll im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Abfallortsgesetz handelt),

    • kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte nach § 8a Absatz 1 Nummer 1 und 2 Abfallortsgesetz und

    • Verkaufsverpackungen aus Glas nach § 8c Absatz 2 Abfallortsgesetz.

  2. Für alle anderen Abfallarten wird die Annahmestelle Recycling-Station Huchting als zugelassene Annahmestelle aufgehoben.

  3. Die Allgemeinverfügung gilt nach § 41 Abs. 4 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

  4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

  5. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Anstalt Die Bremer Stadtreinigung AöR, unter https://www.die-bremer-stadtreinigung.de/, veröffentlicht. Die Amtliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite amtliche-bekanntmachungen.bremen.de einzusehen. Des Weiteren können die Amtlichen Bekanntmachungen zu den üblichen Dienstzeiten der Stadtgemeinde Bremen in den Ortsämtern kostenfrei eingesehen werden (s.a. Brem.GBl. 2014 S.551).

      Rechtsbehelfsbelehrung

      Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Die Bremer Stadtreinigung, An der Reeperbahn 4, 28217 Bremen zu erheben. Der Rechtsbehelf hat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

      Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Bremen, Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen beantragt werden. 

      Bremen, den 22.08.2022, Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts