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Aufhebung der Allgemeinverfügung Aufstallpflicht für Geflügelhalter

Verkündungsdatum: 22.03.2017

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 22. März 2017

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen erlässt auf Grundlage der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung[i]) folgende

 

Allgemeinverfügung

 

 

1       die Aufstallung von im Lande Bremen gehaltenen Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen (auch Pfauen), Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen

a)     in geschlossenen Ställen oder

b)     unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung)

wird aufgehoben.

2       die Aufhebung nach Nr. 1. betrifft die Gebiete

a)     Stadt Bremen

b)     Bremerhaven

3       Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Gründe:

Zum Schutz des in der Stadt Bremen und in Bremerhaven gehaltenen Geflügels wurde mit einer Allgemeinverfügung, welche am 13.11.2016 in Kraft trat, die Aufstallung angeordnet. Dieser Anordnung lag eine Risikobewertung zugrunde, die aufgrund der Nähe und Größe der hier vorhandenen avifaunistisch wichtigen Bereiche mit Zug- und Rastvögeln eine erhöhte Ansteckungsgefahr für das hochpathogene H5N8-Virus feststellte. Mit der Aufstallung sollte die Einschleppung und Verschleppung des Virus in hiesige Geflügelbestände vermieden werden.

Es ist festzustellen, dass sich seit der Anordnung zur Aufstallung kein in Bremen und Bremerhaven gehaltenes Geflügel mit dem HPAI H5N8-Virus angesteckt hat bzw. daran verendete. In der gesamten Zeit seit der Aufstallungsverpflichtung wurden im Land Bremen Todfunde von bestimmten Wildvögeln untersucht und bei zwei Wildvögeln, am 18.11.2016 in der Stadtgemeinde Bremerhaven und  am 08.03.2017 in der Stadtgemeinde Bremen, die Wildvogelgeflügelpest amtlich festgestellt.

Nachdem die Zugvögel (Enten, Schwäne, Blessgänse etc.) überwiegend die avifaunistisch wichtigen Gebiete im Land Bremen durch den Frühjahrsrückzug verlassen haben, ist das eingeschätzte Risiko einer Ansteckung des gehaltenen Geflügels unter Berücksichtigung der durch die Tierhalterinnen und Tierhalter durchzuführenden Biosicherheitsmaßnahmen geringer geworden.

Daher erscheint auch unter Einbeziehung des Tierschutzgedankens die Aufhebung der bisher geltenden Aufstallungspflicht angemessen.

Hinweise:

Die Eil-Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016 (BAnz AT 18.11.2016 V1) ist bis zum Ablauf des 20. Mai 2017 weiter in Kraft. Das bedeutet, dass die erhöhte Biosicherheit (Händereinigung/-desinfektion; Wechselkleider; Vermeidung des Zugangs unbefugter Dritter zu Geflügelstallungen etc.) auch in Kleinbeständen/Hobbyhaltungen weiterhin gelten.

Weiter wird auf § 3 der Geflügelpest-Verordnung zur Fütterung und Tränkung hingewiesen:

Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

1       die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,

2       die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und

3       Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Daneben wird empfohlen, den Kontakt von gehaltenem Geflügel zu Wildgeflügel, Krähen und Möwen zu unterbinden, indem insbesondere eine Attraktivität der Umgebung für diese Vögel nicht gegeben ist.

Nach § 6 des Bremischen Bekanntmachungsgesetzes gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der Bekanntmachung im Internet und Hinweis durch die ortsüblichen Zeitungen als bekannt gegeben.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, Lötzener Str. 3, 28207 Bremen einzulegen.



[i] Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist

Bremen, den 20.03.2017

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