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AV über das Verbot von Veranstaltungen und Menschenansammlungen zur Eindämmung des Coronavirus - Aufgehoben (Brem.GBl. S. 168)

Verkündungsdatum: 11.03.2020

Weser-Kurier vom 11. März 2020

Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Menschenansammlungen zur Eindämmung des Coronavirus

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert, die folgende Allgemeinverfügung:

1. Veranstaltungen (öffentliche und nichtöffentliche) sowie sonstige Menschenansammlungen in der Stadtgemeinde Bremen ab einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen sind ab dem 12. März 2020 bis einschließlich 26. März 2020 verboten.

2. Für den Fall der Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Form angedroht, dass die Besucher/Teilnehmer des Veranstaltungsortes verwiesen werden.

3. Für Veranstaltungen (öffentliche und nichtöffentliche) sowie sonstige Menschenansammlungen in der Stadtgemeinde Bremen mit einer Teilnehmerzahl unter 1.000 Personen gelten ab dem 12. März 2020 bis einschließlich 26. März 2020 die folgenden Auflagen:
a) Es muss eine dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes gewährleistet sein.
b) Es müssen ausreichende Möglichkeiten der Händehygiene (Toilettenräume mit Handwaschbecken, Flüssigseife und Einmalhandtüchern) vorgehalten werden.
c) Die Teilnehmer müssen vor und während der Veranstaltung aktiv über allgemeine Maßnahmen des Infektionsschutzes wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Schnupfenhygiene informiert werden.

4. Die Veranstalter nichtöffentlicher Veranstaltungen in der Stadtgemeinde Bremen mit einer Teilnehmerzahl von über 250 Personen müssen ab dem 12. März 2020 bis einschließlich 26. März 2020 die Veranstaltung beim Ordnungsamt Bremen anzeigen.

5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

6. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 11.03.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

Bremen, den 10.03.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen