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AV über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus - Aufgehoben (Brem.GBl. S. 168) -

Verkündungsdatum: 17.03.2020

Weser-Kurier vom 17. und 18. März 2020

Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus

Das Ordnungsamt erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert, die folgende

Allgemeinverfügung:

1. Veranstaltungen (öffentliche und nichtöffentliche) sowie sonstige Menschenansammlungen in der Stadtgemeinde Bremen sind ab dem 18. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 verboten.

Verboten sind zudem Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen, in Kirchen, Moscheen und Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren. Die Veranstaltung von Reisebusreisen ist verboten.
Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

• Gaststättengewerbe aller Art,
• Kinos, Bars, Teestuben, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
• Saunen, Solarien, Fitnessstudios, öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder und ähnliche Einrichtungen,
• Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
• Messen, Ausstellungen, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
• Spezialmärkte, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen,
• Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
• Begegnungsstätten und –treffs (für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Jugendliche, Mütter, Familien, Kinder etc.), Spielplätze (indoor und outdoor),
• Fahrschulen (soweit es den theoretischen Unterricht betrifft), Volkshochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Quartiersbildungseinrichtungen, tagesstrukturierenden Angebote der Eingliederungshilfe (insb. Tagesförderstätten), Musikschulen und sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich,
• alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren.

Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Ausdrücklich nicht geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Kioske, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Bei der Öffnung dieser genannten Einrichtungen sind Maßnahmen zur Sicherstellung der gesteigerten hygienischen Anforderungen, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen vorzunehmen.

Ausgenommen sind auch Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgegeben und/oder ausgeliefert werden. Die Plätze für die Gäste müssen so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Der Verzehr von Speisen an Ort und Stelle ist nur zwischen 6 Uhr und 18 Uhr zulässig.

Weiter ausgenommen sind Hotels soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden mit der Maßgabe, dass Übernachtungen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken angeboten werden dürfen. Die Plätze für Gäste müssen so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

In besonders begründeten Einzelfällen kann der Betrieb auf Sportanlagen durch schriftliche Genehmigung des Ordnungsamtes zugelassen werden.

Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien sind ebenfalls von dem Verbot ausgenommen.

2. Öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen nach Art. 8 GG (unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen) sind von dem Verbot ausgenommen. Sie sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Vor dem Hintergrund, dass in Bremen bereits kranke, krankheitsverdächtige und ansteckungsverdächtige Personen festgestellt wurden, kann die zuständige Behörde die Versammlung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Corona-Virus verbieten, beschränken oder mit Auflagen versehen.

3. Für den Fall der Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 11 ff des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Form angedroht, dass die Besucher/Teilnehmer des Veranstaltungsortes verwiesen werden und die Örtlichkeit der Veranstaltung geschlossen wird, oder die in Ziffer 1 genannten Einrichtungen und Betriebe geschlossen werden.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

5. Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt gemäß § 41 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich, indem der verfügende Teil ortsüblich, und zwar im Ordnungsamt Bremen (Stresemannstraße 48, 28207 Bremen), bekanntgemacht wird. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann im Ordnungsamt Bremen im Empfangsraum (lnfopoint im Erdgeschoss) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 BremVwVfG, wonach der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben gilt, wird gemäß Satz 4 dieser Vorschrift der 17.03.2020 als Tag der Bekanntgabe bestimmt.

6. Die Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen und Menschenansammlungen zur Eindämmung des Coronavirus vom 10. März 2020 wird mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

Bremen, den 17.03.2020, Ordnungsamt Bremen

Anlagen