Sie sind hier:

BAB 27, Lesumbrücke, Durchführung von Vorarbeiten (Vermessung)

Verkündungsdatum: 29.10.2020

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 29. Oktober 2020

Bundesautobahn 27: Planungen für ein Ersatzbauwerk „Lesumbrücke“,
Baukilometer:
80,180 bis 80,284 km.

Mitteilung der Absicht über die Durchführung von Vorarbeiten (Vermessung) auf Grundstücken; zugleich Anhörung gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau beabsichtigt, zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die oben genannte Planung durchzuführen. Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, auf nachfolgenden Flurstücken vorbereitende Arbeiten durchzuführen:

Gemarkung: VR

Flur: 369
Flurstücke: 34/36, 34/35, 34/34

Flur: 372
Flurstücke: 31/6, 31/7, 31/8, 31/1, 26, 15/2, 5, 6, 7, 12, 15/4, 15/3, 29/4, 25/4, 25/3, 24/1, 24/2, 28/1, 31/4, 30/3, 29/3, 24/3, 22, 29/7, 29/8, 29/5, 24/5, 36, 37, 48/3, 23/3, 23/2, 48/2, 23/1, 24/6, 29/6, 48/4, 48/5, 38, 39, 40, 41, 43, 49/2, 49/1, 50/6, 47/1, 52/2, 52/1, 53/2, 53/1, 54/2, 54/1, 56/2, 56/1

Flur: 373
Flurstücke: 106/5, 105/1, 105/2, 106/6, 106/3, 105/3

Flur: 374
Flurstücke: 202/1, 204/4

Flur: 375
Flurstücke: 121, 122, 123, 124, 125

Flur: 376
Flurstücke: 6/1, 11, 12/1, 13

Flur: 377
Flurstück: 23/1

Flur: 381
Flurstücke: 35/7, 167/8, 4/1, 211/5, 200/4, 210/3, 171/15, 205/3, 210/2, 171/14, 208/3, 211/4, 220, 221, 219/3, 171/13, 171/12, 226/4, 223/2, 226/3, 223/3, 199/3, 23/4, 226/5, 225/1, 198/1, 178/2

Flur: 383
Flurstücke: 92/2, 91/14, 85/2, 85/5, 85/4, 84, 82/2, 83

Flur: 389
Flurstücke: 9/1, 21/6, 24/2, 21/7, 20/3, 19/6, 19/4, 18/3, 11/7, 29/7, 29/5, 26/6, 30, 29/8, 31/6, 31/7, 40/3, 35/2, 36/2, 41/4, 44/5, 90/6, 47/4, 60/3, 61/9, 71/40

Die Arbeiten sollen in der Zeit vom 23.11.2020 bis zum 14.02.2021 stattfinden und werden von der Firma Geo Ingenieurservice Nord-West GmbH & Co. KG ausgeführt.

Zu diesen vorbereitenden Arbeiten gehören die Vermessungsarbeiten, die hiermit bekannt gemacht werden. Die oben benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke erforderlich. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Wege, Gräben, Gebäude und Bäume. Hierbei ist teilweise auch die Betretung umfriedeter Grundstücke notwendig. Soweit dies nicht ohne weiteres möglich ist, ist der Zutritt durch den Grundstückseigentümer zu ermöglichen (Umzäunung öffnen, Räumung von Weidevieh etc.). Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, welche nicht unmittelbar von der späteren baulichen Maßnahme betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig, um die Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können (bspw. Lärmschutz) und um die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten.

Ebenso bezieht sich die vorstehende Ankündigung auf Grundstücke, die lediglich als Zuwegungen zu den o.g. Grundstücken dienen.

Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch von ihr beauftragte Unternehmen. Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden ggf. auch Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Punktmarken werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Punkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zur Vermarkung der Punkte kann das Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen (Kleintransporter, Kombi, in Ausnahmefällen Pick-Up, jeweils mit Gummibereifung) notwendig sein.

Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden.

Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden auf der Grundlage des § 16a Abs. 3 FStrG entschädigt.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden.

Von den geplanten Vorarbeiten betroffene Grundstückseigentümer/ innen oder sonstige Nutzungsberechtigte erhalten hiermit Gelegenheit, sich bis zum 12. November 2020 über ihre Grundstücksbetroffenheit zu äußern.

Stellungnahmen sind bei der
DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
| Projekte Freie Hansestadt Bremen
Hanseatenhof 6, 28195 Bremen

Telefon:  +49 (0) 421 33 03 862
Mobil:      +49 (0) 162 404 90 31
E-Mail:     ofischer@deges.de

einzureichen.

Die DEGES ist von der Obersten Landesstraßenbaubehörde bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mit der Planung und Durchführung der bauvorbereitenden Arbeiten beauftragt. Etwaige Einwendungen, die im Rahmen dieser Anhörung bei der DEGES eingehen, werden ausschließlich von der Obersten Landesstraßenbaubehörde bearbeitet.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die in § 16 a Absatz 1 FStrG verankerte Pflicht zur Duldung der oben bezeichneten Vorarbeiten zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Bremen, den 27.10.2020