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Bebauungsplan 1550

Verkündungsdatum: 22.02.2020

Weser-Kurier vom 22. Februar 2020

Bebauungsplan 1550

Die Stadtgemeinde Bremen beabsichtigt, den Bebauungsplan 1550 für ein Gebiet in Bremen-Vegesack zwischen der Weserstraße 64-73, Weser, Schulkenstraße und Stadtgartenzugang in Höhe Bermpohlstraße (Bearbeitungsstand: 28.01.2020) aufzustellen und dem Senat und der Stadtbürgerschaft mit der Bitte um Beschlussfassung vorzulegen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Aufgrund erfolgter Änderungen im Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB ist der Plan erneut auszulegen. Daher hat die städtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung die erneute öffentliche Auslegung in ihrer Sitzung am 13.02.2020 beschlossen.

Diese erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB des Entwurfs des Bebauungsplanes 1550 (Bearbeitungsstand: 28.01.2020) einschließlich der Begründung und die nach Einschätzung der Stadtgemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erfolgt in der Zeit vom 2. März 2020 bis 2. April 2020 montags bis mittwochs von 9.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 9.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr im Bauamt Bremen-Nord, Gerhard-Rohlfs-Straße 62 (Stadthaus Vegesack), 28757 Bremen, 1. Obergeschoss (Foyer).

Als zusätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung über das Internet gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB kann der Planentwurf und die Begründung sowie die nach Einschätzung der Stadtgemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen während der Auslegungsfrist unter www.bauleitplan.bremen.de online abgerufen werden.

Als zusätzlicher Service besteht in der o.g. Auslegungsfrist Gelegenheit, von dem Entwurf des Planes mit Begründung im Ortsamt Vegesack, Gerhard-Rohlfs-Straße 62, 28757 Bremen, zu den dort geltenden Öffnungszeiten Kenntnis zu nehmen.

Während der Auslegungsfrist können beim Bauamt Bremen-Nord und als zusätzlicher Service beim Ortsamt Vegesack Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können.

Stellungnahmen können nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden.

Sofern bei der Abgabe von Stellungnahmen personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt diese auf Grundlage des § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der EU-Datenschutzgrundverordnung und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung.

Bremen, den 18.02.2020