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Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 26.11.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 26. November 2021

Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Dritte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Allgemeines

Bremen – wie ganz Deutschland und ein großer Teil Europas – befindet sich in der sog. vierten Welle. Nachdem es aufgrund der hohen Zahlen vollständig immunisierter Menschen (Stand 19.11.2021: 79,4) im Sommer eine Entspannung gegeben hat, stiegen nunmehr die Zahlen der aktuell mit dem Coronavirus infizierten Menschen an. Auch die Auslastung der Krankenhäuser nimmt zu. Während sich in der Freien Hansestadt Bremen noch ein moderates Bild zeigt, können in einigen Teilen Deutschlands Patientinnen und Patienten bereits nicht mehr adäquat versorgt werden.

Daher haben sich am 18. November 2021 abermals die Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und –präsidenten getroffen, um über weitere, über die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes hinausgehende Maßnahmen zu beschließen. Diese müssen nunmehr in Landesrecht umgesetzt werden. Hierzu dient die 3. Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Die Festlegung der Warnstufen war zu überarbeiten. Die bisherige Einteilung der Hospitalisierungsinzidenzen war angesichts der hieran anknüpfenden Maßnahmen zu groß. Daher ist nun eine feinteiligere Differenzierung vorgenommen worden.

Zu Nummer 2:

Die Maskenpflicht bei Großveranstaltungen ist gestrichen worden, weil bei Großveranstaltungen grundsätzlich nach § 7 das 2-G-Zugangsmodell bzw. ab Warnstufe 3 das 2-G-plus-Zugangsmodell anzuwenden ist. Eine Maskenpflicht kann dann enttfallen.

Wenn in Bremen oder Bremerhaven die Auslastung der Kliniken mit Patientinnen und Patienten, die wegen einer Infektion mit dem Coronavirus einer Krankenhausbehandlung bedürfen, über 3 steigt und damit die Warnstufe 1 erreicht ist, dürfen körpernahe Dienstleistungen nur noch von und gegenüber Menschen erbracht werden, die als genesen oder geimpft gelten. Hierbei ist der Ort der Dienstleistung nicht von Bedeutung. Das heißt, auch körpernahe Dienstleistungen, die im häuslichen Umfeld der Kundin oder des Kunden erbracht werden, unterliegen dieser Einschränkung.

Zu Nummer 3:

Allein die Testung reicht im Zusammenhang von Zusammenkünften von Menschen nicht mehr aus, um die Verbreitung von Neuinfektionen mit dem Coronavirus zu verhindern. Daher ist der Besuch von Einrichtungen und Veranstaltungen, die in § 3 Absatz 4 aufgezählt sind, nur in Warnstufe 1 nach Vorlage eines negativen Ergebnisses eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus möglich.

In Absatz 4a wird nunmehr differenziert zwischen der Warnstufe 2 und 3: Ist die Warnstufe 2 erreicht, bedarf es zum Besuch der in Absatz 4 genannten Einrichtungen und der Teilnahme an den dort genannten Veranstaltungen der Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises. Bei Warnstufe 3 ist darüber hinaus beim Besuch einer Diskothek, einer Bar, eines Clubs oder einer Festhalle die Vorlage eines negativen Testnachweises erforderlich.

In Absatz 5 ist eine redaktionelle Änderung vorgenommen worden. Eine verantwortliche Person kann zwar weiterhin statt des 3-G-Zugangsmodells in Warnstufe 1 das 2-G-Zugangsmodell anwenden. Dies ergibt sich jedoch bereits aus Absatz 6, ohne das es nochmals durch Absatz 5 geregelt werden müsste.

Zu Nummer 4:

Grundsätzlich bedürfen Großveranstaltungen weiterhin der individuellen Genehmigung durch die zuständigen Behörden, damit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens das Gefährdungspotenzial eingeschätzt werden kann. Als Großveranstaltung gilt nunmehr eine Veranstaltung mit mehr als 1 000 teilnehmenden Personen. Großveranstaltungen werden nur noch unter Anwendung des 2-G-Zugangsmodells (Genesene und Geimpfte) zulässig sein. Ab der Warnstufe 3 muss zusätzlich eine Testung auf das Coronavirus bei den teilnehmenden Personen durchgeführt werden.

Zu Nummer 5:

In Krankenhäusern halten sich überwiegend besonders vulnerable Gruppen auf. Zu ihrem Schutz ist das Personal in den Kliniken bereits zu einem überwiegenden Teil geimpft. Da aufgrund der ernsten Infektionslage und einer entsprechenden Hospitalisierunginzidenz die Kliniken bereits jetzt schon unter einem immensen Druck stehen, ist unter allen Umständen zu verhindern, dass ein Eintrag des Coronavirus in die Kliniken durch Menschen erfolgt, die sich dort nicht notwendigerweise aufhalten müssen. Darum kann der Zugang nur solchen nichtbehandlungsbedürftigen Personen – in der Regel handelt es sich um Besucherinnen und Besucher – ermöglicht werden, die entweder geimpft oder genesen sind. Ausnahmen sind in besonderen Härtefällen zuzulassen. Dann gilt jedoch, dass ein negatives Testergebnis auf das Coronavirus vorgelegt werden muss.

Zu Nummer 6:

Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorschrift durch seine Regelung in § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes obsolet werden lassen. Daher war sie zu streichen.

Zu Nummer 7:

Der landesrechtlichen Regelungen zu Testkonzepten in den in § 13 Absatz 1 und 3 genannten Einrichtungen bedarf es nicht mehr, da der Bundesgesetzgeber dies in seiner Änderung des § 28b  IfSG umfassend geregelt hat. Daher war § 13 aufzuheben.

Zu Nummer 8:

Mit der Delta-Variante ist eine Dynamik in das Infektionsgeschehen gekommen, wie sie bisher in dieser Form nicht bekannt war. Es sind sehr viel mehr Infektionen zu verzeichnen, vor allem auch in der Altersgruppe der 5- bis 12jährigen, für die es bislang keinen zugelassenen Impfstoff gibt.

Die Erkenntnisse über die negativen Folgen der sozialen Distanz bei Kindern und Jugendlichen erfordern es weiterhin, bei den zu ergreifenden Maßnahmen in jedem Fall Schulschließungen auszuschließen und Distanzunterricht weitestgehend zu vermeiden. Gleichzeitig kann vordringlichstes Ziel staatlichen Handelns nur sein, Erkrankungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzubeugen und eine Weiterverbreitung des Virus in der Bevölkerung zu verhindern bzw. einzudämmen.

Damit die Schulen weiterhin geöffnet bleiben können und der Unterricht weitgehend in Präsenz stattfinden kann und dadurch neben dem notwenigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung auch das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Bildung der Kinder und Jugendlichen erfüllt werden kann, ist es zwingend erforderlich, an den Schulen eine bestmögliche Infektionsprävention für alle Schülerinnen und Schüler sowie für die Beschäftigten bei Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebs sicherzustellen.

Aus diesem Grund wird neben dem zusätzlich erneut in Aussicht gestellten Impfangebot für die in Schulen eingesetzten Beschäftigten an der bewährten Strategie (regelmäßige Lüftung und der Einsatz mobiler Lüftungsgeräte in Unterrichtsräumen, Abstandsregeln, Kohortenbildung und Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände, außerhalb der Unterrichtsräume und Mensen, Testpflicht an Schulen sowie nur das infizierte Kind in Quarantäne zu schicken) festgehalten. Die Teststrategie wird jedoch derart angepasst, dass die Testfrequenz für Schüler:innen sich erhöht.

Für Beschäftigte gilt mit der jüngst beschlossenen Änderung des IfSG und der Einführung der sog. 3G Regel am Arbeitsplatz ohnehin eine erweiterte Teststrategie, daher wird ein neuer deklaratorischer Satz 6 in § 16 Absatz 4 zur Klarstellung für die Rechtsanwender:innen aufgenommen.

Zu Nummer 9:

Es waren die Ordnungswidrigkeitentatbestände entsprechend der inhaltlichen Regelungen anzupassen.

Zu Nummer 10:

Die getroffenen Regelungen gelten zunächst nur bis zum Erreichen der Warnstufe 3, d. h. einer Hospitalisierunsginzidenz von 9. Sollte dieser Wert jedoch an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden, bedarf es der Entscheidung über das weitere Vorgehen. Hier ist zwingend die Bremische Bürgerschaft zu beteiligen.

Zu Artikel 2

Hier wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 24.11.2021

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