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Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 27.03.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 27. März 2021

Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Seit dem 25. März 2020 sind in Bremen mindestens 397 Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beklagen (Stand: 24.03.2021, 9.00 Uhr).

Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Bremen bei 101,7 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Stand: 24.03.2021, 16.00 Uhr). Für die Stadt Bremerhaven liegt der 7-Tage-Inzidenzwert bei 193,6.

Die in dieser Verordnung und auch bereits seit der Neunzehnten Coronaverordnung getroffenen Neuregelungen gehen zurück auf Vereinbarungen über bundeseinheitliche Maßnahmen, auf die sich die Bundeskanzlerin zusammen mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder verständigt haben.

Die vorliegende Änderungsverordnung setzt den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22. März 2021 um.

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Mit dieser Regelung werden Paare in die Ausnahme vom Abstandsgebot, die für Personen gilt, die in einer gemeinsamen Wohnung oder Unterkunft leben, einbezogen, auch wenn die Paare nicht in einem gemeinsamen Hausstand wohnen. Auf einen bestimmten rechtlichen Status der Paarbeziehung (Ehe, Lebenspartnerschaft) kommt es nicht an.

Diese Regelung hat zur Folge, dass Paare generell als Angehörige eines Hausstandes im Sinne dieser Verordnung gelten. Demnach kann sich etwa auch ein Paar, das keinen gemeinsamen Wohnsitz hat, mit anderen Personen aus einem weiteren Haushalt treffen, soweit die allgemeinen Obergrenzen für private Zusammenkünfte (§ 2a) eingehalten werden.

Zu Nummer 2:

Entsprechend dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen vom 22. März 2021 wird die Schließung von Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung bis zum 18. April 2021 verlängert.

Zu Nummer 3:

Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auch bei der Nutzung privater Fahrzeuge eingeführt, sofern die Insassen nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in Fahrzeugen in der Regel der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, so dass durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine andere Schutzmaßnahme einzuhalten ist.

Zu Nummer 4:

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes.

Zu Nummer 5:

25 Absatz 2 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung regelt das Außerkrafttreten der Verordnung im Sinne einer regelmäßigen Überprüfung der Maßnahmen. Dieser Zeitpunkt wird auf den 19. April 2021 festgelegt.

Zu Artikel 2:

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 26.03.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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