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Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 26.10.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 26. Oktober 2021

Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Begründung:

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die – wie die vorliegende Erste Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Coronaverordnung – nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

In Bezug auf die 29. Coronaverordnung waren Klarstellungen vorzunehmen.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Infektiologisch ist die Ansteckungsgefahr unter freiem Himmel und unter Einhaltung gewisser Abstände eher gering. Zudem war eine Anpassung an die Regelungen im umliegenden Niedersachsen vorzunehmen, damit insbesondere bei Fahrten über die Landesgrenzen hinweg einheitliche Regelungen gelten. Die Maskenpflicht besteht daher nur noch in Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen in geschlossenen Räumen. An Haltestellen etwa unter freiem Himmel besteht diese Pflicht nicht mehr.

Zu Nummer 2:

In der 29. Coronaverordnung gab es gewisse Unklarheiten hinsichtlich der Testpflicht beim Betreten von Alten- und Pflegeheimen. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses galt nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nur bei den Warnstufen 1, 2 oder 3. § 9 Absatz 2 sah demgegenüber die Testvorlagepflicht unabhängig von den Warnstufen vor. Dies hat zu Unsicherheiten geführt. Daher war hier eine Klarstellung vorzunehmen.

Zu Artikel 2

Hier wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 25.10.2021