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Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 20.02.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 20. Februar 2021

Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Seit dem 25. März 2020 sind in Bremen mindestens 315 Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beklagen (Stand: 16.02.2021, 9.00 Uhr).

Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Bremen bei 56,7 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Stand: 16.02.2021, 9.00 Uhr). Für die Stadt Bremerhaven liegt der 7-Tage-Inzidenzwert bei 95 (Stand: 16.02.2021, 9.00 Uhr).

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Auch in Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist zukünftig das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer medizinischen Gesichtsmaske vorgeschrieben, um einen möglichst effektiven Schutz vor Neuninfektionen zu gewährleisten.

Zu Nummer 2:

In Verkaufsstellen, in denen Blumen und andere Gartenartikel angeboten werden, kann unter Anwendung entsprechender Schutz- und Hygieneregeln ein wirksamer Infektionsschutz gewährleistet werden, zumal diese Angebote häufig unter freiem Himmel erbracht werden. Zudem gehören die dort angebotenen Waren in der beginnenden Frühjahrszeit zu den Angeboten des täglichen Bedarfs. Daher ist hier eine entsprechende Öffnung zu ermöglichen.

Zu Nummer 3 und 4:

Bei der Ministerpräsident:innenkonferenz mit der Kanzlerin am 10.02.2021, in der die Verlängerung des Lockdowns und mögliche Lockerungen erörtert wurden, wurde für den Schul- und Kitabereich erneut die Priorität von Bildung von Kindern hervorgehoben. Schulen und Kitas sind als Orte des sozialen Miteinanders von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung von Kindern. Besonders betont wurde die Kultushoheit der Länder in der Verantwortung für die Maßnahmen im Schul- und Kitabereich. In Bremen werden deshalb Entscheidungen zu einer Wiedereinsetzung der Präsenzpflicht und zu einer stufenweisen Rückkehr zum Präsenzbetrieb sowie aller damit verbunden kita- und schulorganisatorischen Maßnahmen durch Erlass geregelt. Die Öffnungsschritte für den Schul- und Kitabereich sind von dem Gedanken getragen, mit der Erhöhung der Präsenzen gleichzeitig bestmöglichen Schutz in den Einrichtungen zu gewährleisten. Die Maßnahmen wurden insbesondere vor dem Hintergrund des vereinzelten Auftretens der (mit Wahrscheinlichkeit ansteckenderen) Mutationen entwickelt. Da sich das Maskentragen als wirksames Mittel zum Schutz vor Ansteckungen bewährt hat, soll mit der Rückkehr zum Präsenzbetrieb eine Erweiterung in der Maskenpflicht in Kita und Schule verbunden werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu befürworten, dass in der „S3-Leitlinie zu Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2 Übertragung in Schulen“ (https://www.bmbf.de/de/die-s3-leitlinie-als-handlungsempfehlung-fuer-schulen-13722.html) darauf verwiesen wird, dass der Nutzen des Maskentragens wegen der Verringerung des Infektionsrisikos an Schulen/in Kitas überwiegt und keine Evidenz für mögliche Schäden durch Tragen einer Maske bekannt ist.

Darüber hinaus sind die Regelungen für den Schul- und Kitabereich den aktuellen Entwicklungen der Pandemie anzupassen.

Zu Nummer 5:

Die Regelungen sind redaktionell anzupassen.

Zu Artikel 2:

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 16.02.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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