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Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 23.01.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 23. Januar 2021

Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Die in dieser Verordnung und auch bereits seit der Neunzehnten Coronaverordnung getroffenen Neuregelungen setzen bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen um, die nach § 28a Absatz 3 Satz 8 IfSG bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im gesamten Bundesgebiet anzustreben sind.

Seit dem 25. März 2020 sind in Bremen mindestens 239 Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beklagen (Stand: 20.01.2021, 9.00 Uhr).

Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Bremen bei 77,7 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Stand: 20.01.2021, 9.00 Uhr). Für die Stadt Bremerhaven liegt der 7-Tage-Inzidenzwert bei 81 (Stand: 20.01.2021, 9.00 Uhr).

Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zuletzt vereinbart, dass die bestehenden Beschlüsse weiterhin gültig bleiben sollen. Alle bis zum 31. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 14. Februar 2021 verlängern. Daneben wurden weitere Einschränkungen beschlossen, die mit der vorliegenden Verordnung umgesetzt werden.

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Aufgrund der allgemeinen Infektionslage in der Bundesrepublik Deutschland haben sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder mit der Kanzlerin am 19. Januar 2021 darauf geeinigt, die Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit Gottesdiensten aller Religions- und Glaubensgemeinschaften nochmals zu verschärfen. Denn in den vergangenen Wochen ist es gerade bei Zusammenkünften dieser Art immer wieder zu Ausbrüchen gekommen. Religions- und Glaubensgemeinschaften, die durch Staatverträge oder staatsvertraglichsähnliche Vereinbarungen Beziehungen zum Land Bremen pflegen, sollen durch individuelle Vereinbarungen Erleichterungen erfahren.

Zu Nummer 2:

Buchstabe a:

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hat sich in der Vergangenheit in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen des Virus soll der über das Tragen einer Maske erzielbare Schutz vor Verbreitung und Ansteckung fokussiert werden. Daher soll die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dahingehend spezifiziert werden, dass statt einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung die Verwendung einer medizinischen Gesichtsmaske verpflichtend eingeführt wird. Medizinische Masken, also sogenannte OP-Masken oder auch Masken des Standards KN95/N95 oder FFP2 bieten einen wirkungsvolleren Schutz als sogenannte Alltagsmasken. Zunächst soll – bis zum 31. Januar 2021 – das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske lediglich empfohlen werden. Auf diese Weise gilt eine Übergangsfrist, bevor die Verwendung einer medizinischen Gesichtsmaske zum 1. Februar 2021verpflichtend vorgeschrieben wird.

Zu Nummer 3:

Das Datum wird angepasst.

Darüber hinaus wird nunmehr deutlich gemacht, dass Zusammenkünften jeglicher Art in Form Ausstellungen, Jahrmärkten und auch Flohmärkten untersagt sind. Ausgenommen sind weiterhin lediglich Wochenmärkte, die der Versorgung der Bevölkerung dienen.

Zu Nummer 4:

Die Regelung ist redaktionell anzupassen.

Zu Nummer 5:

Die Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, Anfang April 2020 gemeinsam erarbeitet von den Innen- und Gesundheitsministerien von Bund und Ländern, ist am 14. Januar 2021 geändert worden. Sie stellt eine Empfehlung dar, um bundeseinheitliches Handeln zu gewährleisten. Da die Freie Hansestadt Bremen sich an der Musterverordnung orientiert, sind die Regelung der Änderung entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 6:

Die Regelung ist redaktionell anzupassen.

Zu Nummer 7:

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände sind entsprechend den inhaltlichen Änderungen anzupassen.

Zu Nummer 8:

Die Regelung ist redaktionell anzupassen.

Zu Artikel 2:

Zu Nummer 1:

Auch in Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung soll die einfache Mund-Nasen-Bedeckung durch eine medizinische Gesichtsmaske ersetzt werden.

Zu Nummer 2:

Mit dieser Regelung wird das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske überall dort, wo zuvor eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung ausreichte, verpflichtend vorgeschrieben.

Eine medizinische Gesichtsmaske ist entweder eine Maske, wie sie im Bereich der medizinischen Operationssäle getragen wird oder die Maske des Standards „KN95/ N95“ oder „FFP2“.

Zu Nummer 3:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 4:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 3:

Es wird das Inkrafttreten der Änderungsverordnung geregelt. Während die Änderungsverordnung selbst zum 25. Januar 2021 in Kraft tritt, treten die Regelungen, in denen das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske verpflichtend eingeführt wird, erst zum 1. Februar 2021 in Kraft, um der Bevölkerung eine hinreichende Frist zur Beschaffung der medizinischen Gesichtsmasken zu gewähren.

Bremen, den 21.01.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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