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Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 19.04.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 19. April 2021

Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Seit dem 25. März 2020 sind in Bremen mindestens 425 Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beklagen (Stand: 13.04.2021, 9.00 Uhr).

Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Bremen bei 134,6 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Stand: 13.04.2021, 9.00 Uhr). Für die Stadt Bremerhaven liegt der 7-Tage-Inzidenzwert bei 162,8 (Stand: 13.04.2021, 9.00 Uhr).

Die in dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen dienen zum einen der redaktionellen Bereinigung und der weiteren Verlängerung der Maßnahmen um 14 Tage sowie der Umsetzung von Rechtsprechung.

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Nummer 2:

Es wird die Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 angeordnet.

Außerdem wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 29. März 2021 – 1 B 112/ 21 – in der Verordnung umgesetzt.

Zu Nummer 3:

Es wird die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 10. Mai 2021 verlängert.

Zu Artikel 2:

Es wird das Inkrafttreten geregelt.

Bremen, den 16.04.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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