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Begründung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündungsdatum: 30.01.2021

Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung vom 30. Januar 2021

Begründung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Die vorliegende Begründung stellt eine allgemeine Begründung im Sinne von § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (im Folgenden: IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, dar. Danach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen.

Die in dieser Verordnung und auch bereits seit der Neunzehnten Coronaverordnung getroffenen Neuregelungen setzen bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen um, die nach § 28a Absatz 3 Satz 8 IfSG bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im gesamten Bundesgebiet anzustreben sind.

Seit dem 25. März 2020 sind in Bremen mindestens 253 Todesfälle aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beklagen (Stand: 25.01.2021, 9.00 Uhr).

Aktuell liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Bremen bei 71,4 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Stand: 25.01.2021, 9.00 Uhr). Für die Stadt Bremerhaven liegt der 7-Tage-Inzidenzwert bei 71,3 (Stand: 25.01.2021, 9.00 Uhr).

Zu Artikel 1:

Artikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Coronaverordnung vom 21. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 27) wird insgesamt aufgehoben, insbesondere weil der dort geänderte § 3 Absatz 2 nunmehr durch Artikel 2 eine differenzierte Fassung erhalten soll.

Zu Artikel 2:

Zu Nummer 1:

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hat sich in der Vergangenheit in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen des Virus soll der über das Tragen einer Maske erzielbare Schutz vor Verbreitung und Ansteckung fokussiert werden. Daher soll die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dahingehend spezifiziert werden, dass statt einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung die Verwendung einer medizinischen Gesichtsmaske verpflichtend eingeführt wird. Medizinische Masken, also sogenannte OP-Masken, Masken des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder solche eines gleichwertigen Schutzniveaus bieten einen wirkungsvolleren Schutz als sogenannte Alltagsmasken. Nicht zugelassen sind Masken mit einem Ausatemventil, weil sie zwar die Trägerin und den Träger schützen, jedoch den Menschen in der Umgebung keinerlei Schutz bieten.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Jahres sollen nicht verpflichtet werden, medizinische Masken zu tragen. Zum einen sind ihre Lungen noch nicht derart ausgeprägt, so dass sie in der Regel keine so große Viruslast tragen wie Erwachsene. Zum anderen können die Lungen, die noch in der Entwicklungsphase sind, durch diese Masken einen Schaden erleiden.

Kinder unter sechs Jahren sind weiterhin generell von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit (§ 3 Absatz 3 Nummer 1).

Zu Nummer 2:

Bislang war die Erbringung von mobilen Dienstleistungen nicht untersagt, auch wenn die entsprechenden Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 geschlossen waren. Angesichts des Auftretens diverser Mutanten des Coronavirus SARS-CoV-2 und einer damit einhergehenden nicht absehebaren Steigerung des Infektuionsrisikos ist es nun nicht vertretbar, körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Abtsandsregelungen oder sonstige Hygienemaßnahmen aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht eingehalten werden können, zuzulassen. Daher ist die Erbringung entsprechender körpernaher Dienstleistungen untersagt.

Zu Nummer 3:

Alte und pflegebedürftigen Menschen sind durch den SARS-CoV-2-Ausbruch einem erhöhten Risiko für Gesundheit und Leben ausgesetzt. Dies erfordert besondere Maßnahmen, um den Eintrag des SARS-CoV-2-Virus in Pflegeeinrichtungen zu erschweren und Infektionsketten möglichst früh zu durchbrechen.

Daher sind die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in den Pflegeeinrichtungen, an denen die Gesundheitsämter in Bremen und Bremerhaven sich in ihrer Arbeit orientieren, verbindlich in die Verordnung aufzunehmen. Dies wird mit der nun vorgenommenen Änderung erreicht. Abweichungen sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit möglich, sofern erforderlich.

Zu Nummer 4:

Es handelt sich um eine Anpassung des § 17 an die neue Regelung zur Maskentragepflicht in § 3 Absatz 2 für Schülerinnen und Schüler. Danach besteht für diese unabhängig von ihrem Alter innerhalb von Schulen nicht die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken nach § 3 Absatz 2 Satz 1. Ausreichend ist in diesem Fall allein das Tragen von „Alltagsmasken“ im Sinne § 3 Absatz 2 Satz 2.

Zu Artikel 3:

Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung, nämlich das Außerkrafttreten des Artikel 2 der Fünften Änderungsverordnung und das Inkrafttreten des Artikel 2 dieser Verordnung.

Bremen, den 28.01.2021, Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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